Förderinstrumente auf einen Blick
Förderinstrumente auf einen Blick
Hier finden Sie alle wichtigen Informationen des BMWi übersichtlich und leicht verständlich.
Quelle: BMWI
Nachfolgend finden Sie eine Zusammenfassung der wichtigsten Punkte.
+ Was ist das Mitteilungsverfahren?
Die pandemiebedingten Wirtschaftshilfen – wie die NRW-Soforthilfe 2020 oder die Überbrückungshilfen – müssen als sogenannte Billigkeitsleistungen der Finanzverwaltung gemeldet werden. Dies dient der Sicherstellung der zutreffenden steuerlichen Berücksichtigung bei den Leistungsempfängern. Die Meldung geschieht durch die jeweilige Bewilligungsbehörde, also der für Sie zuständigen Bezirksregierung. Die gesetzliche Grundlage hierfür bildet die Verordnung über Mitteilungen an die Finanzbehörden durch andere Behörden (Mitteilungsverordnung). Diese können Sie beispielsweise unter https://www.gesetze-im-internet.de/mv/MV.pdf einsehen.
Die Angaben über Art und Höhe der pandemiebedingten Wirtschaftshilfen sind der Finanzverwaltung auf elektronischem Weg zu übermitteln.
Das Mitteilungsverfahren entbindet Sie nicht von Ihrer Pflicht zur zutreffenden Erklärung der erhaltenen Leistungen in Ihrer Steuererklärung.
+ Wer ist der Absender der Email zur Nacherhebung von Daten im Rahmen des Mitteilungsverfahrens?
Die Absenderadressen der E-Mails zur Nacherhebung von Daten im Rahmen des Mitteilungsverfahrens lauten:
Die E-Mail-Absender der Landesregierung Nordrhein-Westfalen enden immer auf „nrw.de“. Die E-Mail zum Abrechnungsverfahren enthält keine Anlagen. Das Online-Formular können Sie über einen Link in der E-Mail erreichen.
Das für Sie personalisierte Online-Formular ist erst nach Eingabe der im Antrag angegebenen Personalausweis- oder Reisepassnummer (bei der NRW-Soforthilfe) oder der vorläufigen Förderhöhe (bei den Überbrückungs- sowie November-/Dezemberhilfen) erreichbar. Wenn Ihnen die erforderlichen Angaben nicht mehr vorliegen, haben Sie auch die Möglichkeit, nach Eingabe der in Ihrem Antrag angegebenen Postleitzahl einen Zugangscode per E-Mail anzufordern. Dieser Code kann ausschließlich an die in Ihrem Antrag hinterlegte E-Mail-Adresse gesendet werden.
Die E-Mails enthalten im Betreff und im Textfeld immer Ihre Antragsnummer. Gleichen Sie diese mit Ihren Unterlagen ab, bevor Sie den Link aufrufen. Sie können die Antragsnummer beispielsweise der Eingangsbestätigung Ihres Antrags entnehmen.
Einige Angaben aus Ihrem Antrag sind nach dem Aufrufen des Online-Formulars dort bereits hinterlegt. Gleichen Sie ggf. diese Angaben mit der Eingangsbestätigung Ihres Antrags ab, die Sie erhalten haben.
+ Welche Daten werden an die Finanzverwaltung übermittelt?
Nach § 13 Abs. 2 S. 1 Mitteilungsverordnung i. V. m. § 93 c Abs. 1 Nr. 2 c), d) der Abgabenordnung muss der zu übermittelnde Datensatz an die zuständige Finanzbehörde folgende Angaben enthalten:
+ Warum ist jetzt eine Nacherhebung meiner Daten nötig?
Bei der Nacherhebung der Daten im Rahmen des Mitteilungsverfahrens müssen von Ihnen die Angaben korrigiert werden, die bei Antragstellung fehlten oder fehlerhaft sind beziehungsweise im Rahmen des automatisierten Meldeverfahrens an die Finanzverwaltung als unplausibel ausgegeben wurden. Das Online-Formular listet nur solche Angaben auf, die von Ihnen überprüft und korrigiert werden müssen.
In den meisten Fällen wurden Sonder- und Leerzeichen als Fehlerquelle identifiziert, welche die Angaben verfälscht haben. Darüber hinaus wurde häufig das falsche Format gewählt.
Das korrekte Format für die Steueridentifikationsnummer ist zum Beispiel elfstellig, rein nummerisch sowie ohne die Verwendung von Sonder- und Leerzeichen (zum Beispiel 99999999999).
+ Wie zeitaufwendig ist die Korrektur?
Die Korrektur sollte in der Regel nur wenige Minuten in Anspruch nehmen.
+ Wie kann ich die Daten korrigieren?
Haben Sie zum Zeitpunkt der Antragstellung eine fehlerhafte oder unplausible Angabe getätigt, so werden Sie per E-Mail aufgefordert, Ihre Daten zu korrigieren.
Wenn Sie die NRW-Soforthilfe 2020 beantragt haben,
Wenn Sie die Überbrückungshilfe oder die November-/Dezemberhilfe beantragt haben,
+ Bekomme ich eine Rückmeldung, nachdem ich die korrigierten Daten abgesendet habe?
Nachdem Sie Ihre Daten im Online-Formular korrigiert haben, werden Sie auf folgende Internetseite www.wirtschaft.nrw geleitet. In diesem Fall können Sie davon ausgehen, dass Ihre Angaben gespeichert wurden.
+ Ich habe mich vertippt, kann ich eine erneute Korrektur vornehmen?
Innerhalb von fünf Tagen nach erstmaliger Absendung haben Sie die Möglichkeit, Ihre Daten noch einmal zu korrigieren. Dazu müssen Sie sich nach Abruf des Links in Ihrer E-Mail erneut verifizieren. Sollten Sie bereits einen Zugangscode angefordert haben, können Sie diesen mehrfach verwenden, um sich bei Bedarf auch später noch einmal anzumelden. Nach Ablauf der Korrekturfrist erscheint nach Aufruf Ihres Online-Formulars ein Hinweis, dass Ihre Daten vollständig übermittelt wurden.
+ Bin ich zur Mitwirkung verpflichtet?
Grundsätzlich sind Sie zur Mitwirkung am Verwaltungsverfahren verpflichtet. Wir bitten Sie, Ihrer Pflicht nachzukommen.
Die Mitteilung dient der korrekten Besteuerung Ihres Unternehmens nach Erhalt einer Beihilfe.
+ Ist die Übermittlung meiner Daten geschützt?
Ja, die elektronische Verarbeitung Ihrer Daten erfolgt geschützt durch den Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen (IT.NRW).
+ An wen kann ich mich bei Rückfragen melden?
Rückfragen können Sie per E-Mail an das Postfach KONSENS-Mitteilungsverfahren@mwide.nrw.de richten.
Quelle: Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen
Mit der Überbrückungshilfe IV wurden die Überbrückungshilfen erneut verlängert. Anträge können bis zum 15. Juni 2022 gestellt werden. Die Konditionen der Überbrückungshilfe IV entsprechen weitgehend denen der Überbrückungshilfe III Plus. Die Antragstellung erfolgt über prüfende Dritte.
Die Neustarthilfe 2022 führt die Neustarthilfe Plus für die Monate Januar bis März sowie April bis Juni 2022 fort. Die Antragstellung muss quartalsweise bis 15. Juni 2022 erfolgen.
Die Endabrechnung der Neustarthilfe ist für Direktantragsteller, die bis Anfang Dezember Ihre Bewilligung erhalten hatten, abgelaufen. Es können aber weiter Abrechnungen eingereicht werden. Die Einreichung der Endabrechnung für die Neustarthilfe Plus ist gestartet. Direktantragsteller haben dafür bis zum 30. Juni und prüfende Dritte bis zum 31. Dezember 2022 Zeit. Antragstellung erfolgt über ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.
Quelle: BMWI
Nachfolgend finden Sie eine Zusammenfassung der wichtigsten Punkte.
+ Überbrückungshilfe IV
(Stand 13. Mai 2022)
Mit der Überbrückungshilfe IV wurden die Überbrückungshilfen erneut verlängert. Anträge können bis zum 15. Juni 2022 gestellt werden. Die Konditionen der Überbrückungshilfe IV entsprechen weitgehend denen der Überbrückungshilfe III Plus. Die Antragstellung erfolgt über prüfende Dritte.
Änderungen und Erweiterungen im Vergleich zur Überbrückungshilfe III
Unternehmen, Soloselbstständige, Angehörige der freien Berufe sowie Start-ups, die bis zum 30. September 2021 gegründet wurden, gemeinnützige und kirchliche Unternehmen und Organisationen aller Branchen mit einem Jahresumsatz bis 750 Mio. Euro im Jahr 2020 können die Überbrückungshilfe IV für einen Monat von Januar bis März 2022 beantragen, wenn sie in diesem Monat einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 erlitten haben. Die Umsatzhöchstgrenze von 750 Millionen Euro entfällt für direkt vom Lockdown betroffene Unternehmen sowie für Unternehmen der Pyrotechnikbranche, des Großhandels und der Reisebranche.
Der maximale Zuschuss beträgt 10 Mio. Euro pro Monat. Dies gilt auch für verbundene Unternehmen, jeweils im Rahmen der Höchstgrenzen der EU-Beihilferegeln. Unternehmen, deren Geschäftsbetrieb oder wirtschaftliche Tätigkeit aufgrund einer Corona-bedingten Schließungsanordnung eingestellt werden musste, können auf Grundlage der Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19 Überbrückungshilfe bis maximal 54,5 Mio. Euro beantragen.
Unternehmen erhalten – je nach Umsatzrückgang – Zuschüsse in folgender Höhe:
Unternehmen, Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb mit einem monatlichen Umsatzeinbruch von durchschnittlich mindestens 50 Prozent im Dezember 2021 und Januar 2022 erhalten einen Eigenkapitalzuschuss von 30 Prozent auf die Summe der möglichen Fixkostenerstattung für jeden Fördermonat, in dem sie antragsberechtigt sind. Unternehmen, die von den Absagen der Advents- und Weihnachtsmärkte betroffen waren, erhalten einen erhöhten Eigenkapitalzuschuss von 50 Prozent auf die Summe der möglichen Fixkostenerstattung für jeden Fördermonat, in dem sie antragsberechtigt sind, sofern sie im Dezember 2021 einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent aufweisen.
Andere Corona-bedingte Zuschussprogramme des Bundes, der Länder oder der Kommunen mit gleichem Förderzweck im gleichen Bezugszeitraum werden angerechnet. Zu beachten sind darüber hinaus die beihilferechtlichen Voraussetzungen.
Weiterführende Informationen (u.a. FAQ) erhalten Sie auf der Antragsplattform: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/ueberbrueckungshilfe-iv.html
+ Neustarthilfe 2022
(Stand 13. Mai 2022)
Die Neustarthilfe 2022 führt die Neustarthilfe Plus für die Monate Januar bis März sowie April bis
Juni 2022 fort. Die Antragstellung muss quartalsweise bis 15. Juni 2022 erfolgen.
Damit Sie die Neustarthilfe 2022 beantragen können, müssen Sie:
Für Kapitalgesellschaften und Genossenschaften gelten darüber hinaus weitere Bedingungen, die Sie den FAQs entnehmen können.
Förderhöhe
Die Höhe der Neustarthilfe 2022 beträgt für die Förderperiode 50 Prozent eines dreimonatigen Referenzumsatzes, der auf Basis des Jahresumsatzes (ggf. zuzüglich von Einkünften aus unselb-ständiger Tätigkeit) 2019 berechnet wird, maximal jedoch 4.500 Euro pro Förderperiode für Soloselbständige und Gesellschafter von Personengesellschaften sowie maximal 18.000 Euro pro Förderperiode für Kapitalgesellschaften mit mehreren Gesellschaftern und Genossenschaften.
Die Antragsbedingungen der Neustarthilfe 2022 entsprechen denen der Neustarthilfe.
Die Neustarthilfe 2022 wird als Vorschuss ausgezahlt. Soloselbstständige mit oder ohne Perso-nengesellschaften, kurz befristet Beschäftigte in den Darstellenden Künsten und unständige Be-schäftigte, Kapitalgesellschaften mit einem oder mehreren Gesellschaftern sowie Genossenschaften können die Neustarthilfe 2022 für die Förderperiode in voller Höhe behalten, wenn sie im Förderzeitraum Januar bis März 2022 Umsatzeinbußen von über 60 % im Vergleich zum Refe-renzumsatz 2019 zu verzeichnen haben. Fallen die Umsatzeinbußen geringer aus, ist die Neustarthilfe 2022 (anteilig) bis zum 31. Dezember 2022 zurückzuzahlen (für Anträge über prüfende Dritte gelten andere Rückzahlungszeiträume).
Die Neustarthilfe 2022 ist steuerbar, wird jedoch nicht auf die Leistungen der Grundsicherung angerechnet.
Antragsstellung
Natürliche Personen (Soloselbständige mit und ohne Personengesellschaften, kurz befristet Beschäftigte in den Darstellenden Künsten sowie unständig Beschäftigte) können den Antrag für die Förderperiode Januar bis März 2022 bzw. April bis Juni 2022 bis zum 15. Juni 2022 (verlängert) direkt unter direktantrag.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de (unter Nutzung des ELSTER Zertifikats) oder über prüfende Dritte stellen. Die Antragsstellung für Kapitalgesellschaften und Genossenschaften erfolgt ebenfalls getrennt für die Förderperiode 2021 über prüfende Dritte.
Weiterführende Informationen sind unter https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/neustarthilfe-2022 abrufbar.
+ Endabrechnung
(Stand 01. November 2021)
Die Endabrechnung ist seit 29.10.2021 möglich. Informationen unter: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/Textsammlungen/neustarthilfe-endabrechnung.html
+ Rettungs- und Zukunftsprogramm NEUSTART KULTUR
(Stand 13. Mai 2022)
Um die Notlage im Kultur- und Medienbereich zu lindern und die kulturelle Infrastruktur zu er-halten, hat die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) im Frühsommer 2020 das Rettungs- und Zukunftsprogramm NEUSTART KULTUR mit einem Gesamtvolumen von mittlerweile insgesamt 2 Mrd. Euro aufgelegt. Nach den aktuell geltenden Vorgaben können Kulturschaffende und Kultureinrichtungen bis Ende 2022 mit den Programmmitteln unterstützt werden, Derzeit besteht NEUSTART KULTUR aus 74 spartenspezifischen Einzelprogrammen, die von rund 40 mittelausreichenden Stellen (insb. Bundeskulturfonds und Verbände) umgesetzt werden und sich drei Bereichen zuordnen lassen:
Pandemiebedingte Investitionen nicht überwiegend öffentlich geförderter Kultureinrichtungen: u.a. Förderung von Schutzmaßnahmen in Kassen- oder Sanitärbereichen und Einbau bzw. Umrüstung von Lüftungsanlagen.
Erhalt und Stärkung von Kulturproduktion und -vermittlung: spartenspezifische Programme für Einrichtungen und individuelle Antragstellende zur Ermöglichung der Kulturproduktion unter Pandemiebedingungen in den Bereichen Bildende Kunst, Film, Literatur/Buch/Verlag/Bibliotheken, Musik, Tanz, Theater und spartenübergreifende bzw. weitere Bereiche; dabei liegt ein Schwerpunkt auf Hilfen für einzelne Künstlerinnen und Künstler.
Pandemiebedingte Mehrbedarfe bundesgeförderter Kultureinrichtungen: zur Abfederung Lockdown-bedingter Einnahmeausfälle und zur Deckung pandemiebedingter Mehrausgaben regelmäßig von BKM geförderter Institutionen
Weitere Informationen: www.kulturstaatsministerin.de
+ Steuerliche Hilfsmaßnahmen
(Stand: 13. Mai 2022)
Die Bundesregierung hat umfangreiche Maßnahmen des Konjunkturpakets beschlossen, um die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie entschlossen anzugehen. Dazu zählen die folgenden steuerlichen Entlastungen für Unternehmen und Bürgerinnen und Bürger:
Diese Gesetzesänderungen ergänzen die bereits zuvor ermöglichten steuerlichen Erleichterungen:
Diese Gesetzesänderungen ergänzen die bereits zuvor ermöglichten steuerlichen Erleichterungen:
Bestimmte medizinische Geräte und Materialien zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (siehe Hilfslieferungen/Spenden von medizinischen Hilfsgütern) können zollfrei und einfuhrumsatzsteuerfrei in die EU bis zum 31.12.2021 eingeführt werden.
Ausführliche Informationen hier.
+ Kurzarbeitergeld
(Stand 13. Mai 2022)
Kurzarbeitergeld kann beantragt werden, wenn Arbeitsausfälle, zum Beispiel aufgrund von ausbleibenden Aufträgen oder fehlenden Zulieferungen, gegeben sind. Rückwirkend zum 1. März 2020 geltende Änderungen:
Ob die Voraussetzungen für die Gewährung des Kurzarbeitergelds vorliegen, prüft die zuständige Agentur für Arbeit im Einzelfall. Für Streitfälle wurde eine Clearingstelle eingerichtet. Im Lichte der weiteren Entwicklung der SARS-CoV2-Pandemie wird die Koalition über weitere Anpassungs- und Verlängerungsbedarfe des Kurzarbeitergeldes bei Bedarf beraten. Weitere Infos unter www.arbeitsagentur.de/m/corona-kurzarbeit/.
+ Vereinfachter Zugang zur Grundsicherung
(Stand: 13. Mai 2022)
Insbesondere Kleinunternehmer und Soloselbständige sollen nicht auf Rücklagen zurückgreifen müssen oder in ihrer Existenz bedroht werden. Sie erhalten schnell und unbürokratisch Zugang zur Grundsicherung (SGB II) ohne umfassende Vermögensprüfung oder Aufgabe der Selbständigkeit.
Die Regelungen zum vereinfachten Zugang zu den Grundsicherungssystemen werden bis zum 31. Dezember 2022 (vorher 31. März 2022) verlängert.
Konkret gilt seit 1. März 2020:
Ansprechpartner sind die örtlichen Jobcenter. Weitere Informationen unter https://www.arbeitsagentur.de/m/corona-grundsicherung/
Mit BMF-Schreiben vom 26.02.2021 ist rückwirkend zum 01.01.2021 geregelt worden, dass die Nutzungsdauer für digitale Wirtschaftsgüter nur noch 1 Jahr beträgt.
Dies gilt für Hardware inkl. Peripheriegeräte und Betriebs- und Anwendersoftware. Von der Regelung erfasst werden Anschaffungen digitaler Wirtschaftsgüter im Betriebsvermögen als auch im Privatvermögen, wenn diese zur Erzielung von Einkünften (z.B. nichtselbstständiger Arbeit) verwendet werden.
Weitere Informationen finden Sie hier: Bundesministerium für Finanzen
Sonderzahlungen:
Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Dezember 2020 aufgrund der Corona-Krise Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro nach § 3 Nummer 11a EStG steuerfrei in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewähren. Voraussetzung ist, dass die Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die Corona-Krise und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden.
Über eine Verlängerung des Begünstigungszeitraumes bis zum 31. Januar 2021 hat der Gesetzgeber noch nicht abschließend entschieden (siehe insbesondere Jahressteuergesetz 2020 Stellungnahme des Bundesrates zum Regierungsentwurf – BR-Drs. 503/20 (Beschluss)) Arbeitgeberseitig geleistete Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld sind nach § 3 Nummer 28a EStG in der Fassung des Corona-Steuerhilfegesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. IS. 1385) unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze (in der Rentenversicherung – West oder Ost) begünstigt und fallen grundsätzlich nicht unter die Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 11a EStG. Zuschüsse, die der Arbeitgeber als Ausgleich zum Kurzarbeitergeld wegen Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze (in der Rentenversicherung -West oder Ost) leistet, fallen weder unter die Steuerbefreiungen des § 3 Nummer 11, Nummer 11a noch unter § 3 Nummer 2 Buchstabe a EStG. Das BMF hat am 09.04.2020 ein BMF-Schreiben hinsichtlich der Steuerbefreiung veröffentlicht. Dieses wurde mit Schreiben vom 26.10.2020 neu gefasst.
NRW Soforthilfe – Rückmeldung zur Finanzierungslücke:
Zuwendungsempfängerinnen und -empfänger sind verpflichtet, den Anteil der Soforthilfe zurückzuzahlen, der höher ist als der tatsächliche Liquiditätsbedarf im Förderzeitraum. Dazu erhalten alle Soforthilfeempfängerinnen und -empfänger in Kürze eine E-Mail, in der sie über das weitere Vorgehen informiert werden und darüber, wie sie ihren Liquiditätsengpass ermitteln. Daraus können sich Rückzahlungen ergeben. Bitte überweisen Sie jetzt nicht selbstständig zu viel erhaltene Soforthilfe-Gelder, sondern warten Sie auf das offizielle Schreiben mit einem Vordruck für die Berechnung. Vorsicht: Fallen Sie nicht auf Betrüger rein! Nur diese Absenderadresse ist korrekt: noreply@soforthilfe-corona.nrw.de
Der Koalitionsausschuss der Bundesregierung hat am 3. Juni 2020 Eckpunkte eines umfangreichen Konjunktur- und Zukunftspaketes „Corona-Folgen bekämpfen, Wohlstand sichern, Zukunftsfähigkeit stärken“ vorgelegt, mit dem die Folgen der Corona-Krise bewältigt werden sollen.
Die gesetzliche Umsetzung der verschiedenen Konjunktur-Maßnahmen mit den Auswirkungen auf die Praxis in den Steuerberaterkanzleien und Mandantenunternehmen werden im BStBK Katalog zum Konjunkturpaket näher erläutert und von der Bundessteuerberaterkammer aktiv begleitet. Daneben werden auch Fragen zu den Soforthilfen und zu aktuellen Entwicklungen im Zusammenhang mit der Corona-Krise in diesem Katalog beantwortet.
Diese Zusammenstellung gibt die Auffassung der Bundessteuerberaterkammer unverbindlich wieder. Sie wird regelmäßig aktualisiert und soll den Berufsstand sowie die interessierte Öffentlichkeit ohne Anspruch auf Vollständigkeit und rechtliche Verbindlichkeit informieren.
1. August 2020: Förderrichtlinie für das Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“ (Ausbildungsprämie) tritt in Kraft.
Das Förderprogramm endet am 30. Juni 2021 und ist sowohl für die Nutzung in der eigenen Ausbildungskanzlei als auch für die Beratung der Mandantenunternehmen relevant.
31. Juli 2020: Die Antragsfrist für die Überbrückungshilfe wurde um einen Monat verlängert und endet nunmehr statt am 31. August 2020 erst am 30. September 2020.
https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Dokumente/FAQ/faqlist.html
28. Juli 2020: Bundesländer verlängern unter gewissen Voraussetzungen die Nichtbeanstandungsregelung zur Umrüstung von Registrierkassen bis zum 31. März 2021.
Am 30. Juni 2020 hatte das BMF in einem Verbändeschreiben den 30. September 2020 als Termin für die verpflichtende Nutzung einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung in Registrierkassen bestätigt. Die Mehrzahl der Länder führen auf Grund der Belastungen der Unternehmen durch die Corona-Krise mit eigenen Erlassen Härtefallregelungen (§ 148 AO) ein, um die Frist in geeigneten Fällen bis zum 31. März 2021 zu verlängern.
Verlängert haben die die Frist (Stand 28. Juli 2020) die Bundesländer Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen.
Bremen hat die Frist bislang nicht verlängert. Die Voraussetzungen varieren je nach Bundesland (siehe Darstellung in Punkt 27).
20. Juli 2020: Referentenentwurf für das JStG 2020 ist da!
Hierzu gehören u.a. insbesondere folgende Maßnahmen:
30. Juni 2020: Zweites Corona SteuerhilfeG im BGBl veröffentlicht
29. Juni 2020: Der Bundesrat hat am 29. Juni 2020 in einer Sondersitzung dem Zweiten-Corona-SteuerhilfeG zugestimmt. Zuvor hatte es der Bundestag am Vormittag desselben Tages in 2./3. Lesung verabschiedet. (Inhalte vgl. Nummer 21)
24. Juni 2020: Bundeskabinett setzt Ausbildungsprämie um und beschließt Eckpunkte für ein Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“
22. Juni 2020: Am 22. Juni 2020 hat der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages eine öffentliche Anhörung zum 2. Corona-Steuerhilfegesetz durchgeführt, an dem die Bundessteuerberaterkammer teilgenommen hat.
Öffentliche Anhörung zum 2. Corona-Steuerhilfegesetz
Die Videoaufzeichnung können Sie hier abrufen
Der Abschluss des parlamentarischen Verfahrens ist für den 29. Juni 2020 vorgesehen, so dass das Gesetz am 30.Juni 2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden und zum 1. Juli 2020 Inkraftreten kann.
16. Juni 2020: Entwurf eines Gesetzes über begleitende Maßnahmen zur Umsetzung des Konjunktur- und Krisenbewältigungspakets
15. Juni 2020: Senkung der Umsatzsteuersätze
Deutschen Unternehmen droht ein erheblicher Umstellungsaufwand. Der Betratungsbedarf ist groß. Die Bundessteuerberaterkammer fordert das Bundesfinanzministerium/ den Gesetzgeber auf:
Maßnahmen der BStBK
Eingabe an das BMF vom 10.Juni 2020
Eingabe an die Steuerabteilungsleiter von Bund und Ländern vom 16. Juni 2020
Teilnahme an der Anhörung zum Zweiten Corona-SteuerhilfeG am 22. Juni 2020
Diverse Gespräche mit Politik und Verwaltung
Auf Länderebende setzen sich die Steuerberaterkammern für eine praktikable Umsetzung ein
12. Juni 2020: Unbürokratische Umsetzung der Mehrwertsteuersenkung bei Preisangaben durch pauschale Rabatte möglich
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hat das Ziel, dass die Senkung durch den Handel möglichst kostengünstig und unbürokratisch an die Kundinnen und Kunden weitergegeben werden kann. Maßstab hierfür ist die Preisangabenverordnung (PAngV), für die das BMWi innerhalb der Bundesregierung federführend ist. Danach können die Händler und Anbieter von Dienstleistungen für die vorübergehende Senkung der Mehrwertsteuer von der bestehenden Ausnahmemöglichkeit des § 9 Absatz 2 PAngV Gebrauch machen und pauschale Rabatte an der Kasse gewähren, ohne die Preisauszeichnung zum Beispiel sämtlicher Regale in der Nacht zum 1. Juli 2020 ändern zu müssen.
12. Juni 2020: Überbrückungshilfen für KMU
In der Sondersitzung hat das Bundeskabinett auch die Eckpunkte für „Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Krise ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen müssen“, verabschiedet.
12. Juni 2020: 2. Corona-Steuerhilfegesetz im Bundeskabinett
Das 2. Corona-Steuerhilfegesetz wurde am 12. Juni 2020 vom Bundeskabinett beschlossen und soll am 19. Juni 2020 in der 167. Sitzung des Deutschen
Bundestages beraten werden, bevor der Bundesrat in einer Sondersitzung (KW 26) seine Zustimmung erteilen kann.
Gesetzentwurf der Bundesregierung zum 2. Corona-Steuerhilfegesetz
Stellungnahme BStBK zur Formulierungshilfe der CDU/CSU und SPD
4. Juni 2020:
Nach dem im Koalitionsbeschluss vom 3. Juni 2020 enthaltenden Programm für Überbrückungshilfen sind die Umsatzrückgänge und die fixen Betriebskosten durch einen Steuerberater in geeigneter Weise zu prüfen und zu bestätigen.
3. Juni 2020: Koalitionsausschuss beschließt Konjunktur- und Zukunftspaket: „CoronaFolgen bekämpfen, Wohlstand sichern, Zukunftsfähigkeit stärken“
1.) Senkung des normalen und ermäßigten Umsatzsteuersatzes (Maßnahme Nr. 1)
Zur Stärkung der Binnennachfrage in Deutschland soll befristet vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 der Mehrwertsteuersatz von 19 % auf 16 % und von 7 % auf 5 % gesenkt werden. Grundsätzlich kann eine solche Maßnahme geeignet sein, die Wirtschaft anzukurbeln. Wir sehen es jedoch kritisch, innerhalb weniger Wochen eine temporäre Änderung im Massenverfahren der Umsatzsteuer einzuführen. Zur korrekten Ermittlung der Umsatzsteuer muss festgestellt werden, wann die Leistung ausgeführt ist. Besondere Probleme ergeben sich bei langfristigen Verträgen, die über den Zeitpunkt des Steuersatzwechsels hinaus ausgeführt werden. Eine gesetzliche Umsetzung der Senkung des normalen und ermäßigten Umsatzsteuersatzes erfolgt im Zweites Corona-Steuerhilfegesetz.
Aktuelle Entwicklungen zur kurzfristigen Umsatzsteuersatz-Senkung:
Stand: 23. Juli 2020
Quelle:
Interessant ist die Darstellung von Prof. Radeisen auf Haufe.de „Herausforderungen durch die Absenkung des Umsatzsteuersatzes 2020“
Entwurf eines BMF-Schreibens (Stand 26.06.2020) zur befristeten Absenkung des allgemeinen und ermäßigten Umsatzsteuersatzes zum 1. Juli 2020
2.) Verschiebung der Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer auf den 26. des Folgemonats (Maßnahme Nr. 4)
Die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer soll auf den 26. des Folgemonats verschoben werden. Hierdurch soll Unternehmen mehr Liquidität gegeben werden. Die BStBK kritisiert seit einigen Jahren das in Deutschland praktizierte Erhebungsverfahren der Einfuhrumsatzsteuer (s. u. BStBK-Eingabe). Eine gesetzliche Umsetzung erfolgt im Zweites Corona-Steuerhilfegesetz.
Stand: 12. Juni 2020
Quelle:
3.) Ausweitung der Verlustverrechnung (Maßnahme Nr. 5)
Die Höchstgrenze für den steuerlichen Verlustrücktrag von 1 Mio. Euro (bei Zusammenveranlagung 2 Mio. Euro) soll für die Jahre 2020 und 2021 auf 5 Mio. Euro bzw. 10 Mio. Euro (bei Zusammenveranlagung) angehoben werden. Zudem soll ein Mechanismus eingeführt werden, wie dieser Rücktrag unmittelbar finanzwirksam schon in der Steuererklärung 2019 nutzbar gemacht werden kann. Dieser Rücktrag in das Jahr 2019 soll bspw. über eine Rücklage möglich sein, die bis Ende 2022 wieder aufzulösen ist. Insgesamt soll der finanzwirksame Verschiebungseffekt 2 Mrd. Euro betragen, wovon 1 Mrd. Euro auf den Bund entfallen soll.
Eine gesetzliche Umsetzung erfolgt im Zweites Corona-Steuerhilfegesetz. Die Bildung einer Rücklage ist darin nicht vorgesehen.
Stand: 18. Juni 2020
4.) Degressive AfA (Maßnahme Nr. 6)
Es soll eine degressive AfA mit dem Faktor 2,5 gegenüber der derzeit geltenden AfA und maximal 25 % pro Jahr für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in den Steuerjahren 2020 und 2021 eingeführt werden. Die degressive AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens soll um den Faktor 2,5 gegenüber der derzeit geltenden AfA auf maximal 25 % für die Steuerjahre 2020 und 2021 erhöht werden. Dies soll zu einem finanzwirksamen Vorzieheffekt in Höhe von rd. 6 Mrd. Euro führen, wovon 3 Mrd. Euro auf den Bund entfallen sollen.
Eine gesetzliche Umsetzung erfolgt im Zweites Corona-Steuerhilfegesetz.
Stand: 12. Juni 2020
5.) Geplante Maßnahmen bei der Körperschaftsteuer (Maßnahme Nr. 7)
Um die Wettbewerbsbedingungen für Unternehmen zu verbessern, soll u. a. ein Optionsmodell zur Körperschaftsteuer für Personengesellschaften eingeführt werden
Die Ankündigung eines Optionsmodells ist derzeit noch zu unbestimmt, um eine Einschätzung dazu abgeben zu können. Ein Gesetzesvorschlag dazu liegt noch nicht vor.
Stand: 18. Juni 2020
6.) Geplante Maßnahmen bei der Gewerbesteuer (Maßnahmen Nr. 7 und 19)
Vorgesehen ist die Anhebung des Ermäßigungsfaktors bei Einkünften aus Gewerbebetrieb auf das Vierfache des Gewerbesteuer-Messbetrags (Maßnahme Nr. 7). Außerdem soll der Freibetrag für die existierenden Hinzurechnungstatbestände von 100.000 Euro auf 200.000 Euro erhöht werden (Maßnahme Nr. 19).
Die Anhebung des Ermäßigungsfaktors bei Einkünften aus Gewerbebetrieb vom 3,8-fachen auf das 4-fache ist uneingeschränkt zu begrüßen; sie geht aber nicht weit genug. In einer Vielzahl von Gemeinden liegen die Gewerbesteuerhebesätze um 500. Um hier einen adäquaten Ausgleich zu schaffen, sollte der Ermäßigungsfaktor auf das 4,5-fache angehoben werden. Zu einer Überkompensation der Belastung kann es nicht kommen, da der Abzug auf die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer beschränkt ist.
Eine gesetzliche Umsetzung erfolgt im Zweites Corona-Steuerhilfegesetz.
Stand: 12. Juni 2020
7.) Überbrückungshilfen für KMU (Maßnahme Nr. 13)
Am 12. Juni 2020 hat das Bundeskabinett die Eckpunkte für Überbrückungshilfen für KMU, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Krise ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen müssen, verabschiedet. Am 8. Juli 2020 ist das Programm gestartet.
Die Überbrückungshilfen schließen an die Soforthilfen an, die am 31. Mai 2020 ausgelaufen sind. Sie werden für die Monate Juni bis August 2020 als nicht rückzahlbarer Betriebskostenzuschuss gewährt. Das Volumen des Programms beträgt maximal 25 Milliarden Euro.
Antragsberechtigt sind Unternehmen und Organisationen aus allen Wirtschaftsbereichen sowie Solo-Selbständige und Freiberufler, die ihrer Tätigkeit hauptberuflich nachgehen. Voraussetzung ist, dass sie sich nicht für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds qualifizieren und sie ihre Geschäftstätigkeit in Folge der Corona-Krise anhaltend vollständig oder zu wesentlichen Teilen einstellen mussten.
Eine Einstellung der Geschäftstätigkeit vollständig oder zu wesentlichen Teilen liegt vor, wenn die Umsätze im April und Mai 2020 um mindestens 60 % gegenüber den Monaten April und Mai 2019 zurückgegangen sind. Bei Unternehmen, die nach April 2019 gegründet worden sind, sind die Monate November und Dezember 2019 heranzuziehen. Darüber hinaus darf sich der Antragsteller zum 31. Dezember 2019 gemäß EU-Definition nicht in Schwierigkeiten befunden haben. Schließlich muss das Unternehmen mindestens bis zum 31. August 2020 fortbestehen, d. h. der Geschäftsbetrieb darf nicht eingestellt werden oder Insolvenz angemeldet worden sein.
Auch für bestimmte gemeinnützige Unternehmen und Organisationen sind Zuschüsse vorgesehen.
Die Antragstellung muss spätestens am 30. September 2020 erfolgen. Die Auszahlung endet am 30. November 2020. Das Programm wird wieder von den Ländern verwaltet. Während die Soforthilfen noch von den betroffenen Unternehmen selbst beantragt werden konnten, erfolgt die Antragstellung bei den Überbrückungshilfen ausnahmslos durch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer über ein Online-Portal in einem vollständig digitalisierten Verfahren.
Förderfähig sind fortlaufende im Förderzeitraum anfallende vertraglich begründete oder behördlich festgesetzte und nicht einseitig veränderbare betriebliche Fixkosten, die in den Förderbedingungen im Einzelnen aufgelistet sind. Der Unternehmerlohn oder die privaten Lebenshaltungskosten vor allem von Freiberuflern und Solo-Selbstständigen werden von dem Bundesprogramm nicht abgedeckt. Einzelne Länder, wie z. B. Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg, ergänzen das Bundesprogramm und gewähren antragsberechtigten Betroffenen auch Hilfen für den Lebensunterhalt.
Die Höhe des Zuschusses richtet sich nach dem Umfang des Umsatzeinbruchs:
Erstattet werden
Der maximale Erstattungsbetrag beträgt 150.000 Euro für drei Monate.
Bei Unternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten soll der Erstattungsbetrag auf 9.000 Euro, bei Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten auf 15.000 Euro jeweils für drei Monate beschränkt sein.
Der Nachweis des anspruchsbegründenden Umsatzeinbruchs und der erstattungsfähigen Fix-kosten erfolgt in einem zweistufigen Verfahren.
In der ersten Stufe (Antragstellung) sind die Antragsvoraussetzungen und die Höhe der erstattungsfähigen Fixkosten mit Hilfe eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers glaubhaft zu machen. Hierfür können Umsatzsteuervoranmeldungen 2019, der Jahresabschluss 2019 und Est/KSt-Erklärungen 2019 als Nachweis dienen. Sofern die erforderlichen Kennzahlen für 2019 noch nicht vorliegen, können auch betriebswirtschaftliche Unterlagen aus 2018 vorgelegt werden.
In der zweiten Stufe (nachträglicher Nachweis) sind die Umsatzrückgänge mit Hilfe eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers nachträglich durch Vorlage der Umsatzsteuervoranmeldungen aus dem Förderzeitraum und endgültige Fixkostenabrechnungen zu belegen.Überzahlungen sind – ebenso wie bei den Soforthilfen – zu erstatten.
Die BStBK steht in engem Austausch mit dem BMWi und setzt sich für ein praxistaugliches, bundeseinheitliches Verfahren ein.
Stand: 21. August 2020
Quellen:
Eckpunkte für Überbrückungshilfen der Bundesregierung vom 12. Juni 2020
Vollzugshinweise des Bundes
FAQ des Bundeswirtschaftsministeriums
8.) „Sozialgarantie 2021“ – Stabilisierung der Sozialversicherungsbeiträge bis 2021 bei maximal 40 % (Maßnahme Nr. 2)
Durch die Corona-Pandemie steigen die Ausgaben in allen Zweigen der Sozialversicherung. Das Konjunkturpaket gibt eine „Sozialgarantie 2021“ ab, damit die Sozialversicherungsbeiträge bei maximal 40 % stabilisiert werden. Weitergehende Finanzbedarfe sollen bis zum Jahr 2021 aus dem Bundeshaushalt gedeckt werden. Damit werden die Lohnnebenkosten für die Arbeitnehmer aber auch für die Arbeitgeber konstant gehalten. Derzeit liegt der Beitragssatz bei 38,65 % zzgl. des von den Krankenkassen erhobenen individuellen Zusatzbeitrags.
Stand: 9. Juni 2020
9.) Kurzarbeitergeld ab dem 1. Januar 2021 (Maßnahme Nr. 12)
Der Koalitionsausschuss hat am 25.08.2020 beschlossen, die Bezugsdauer für Betriebe, die bis zum 31.12.2020 Kurzarbeit eingeführt haben, auf bis zu 24 Monate, längstens bis zum 31.12.2021 zu verlängern.
Das Kurzarbeitergeld wird mit folgenden Maßnahmen verlängert:
Quelle:
Bundesrat Kompakt vom 15.05.2020
Information des BMAS vom 14.05.2020
Mitteilung der Bundesregierung vom 29.04.2020
Information des BMAS vom 29.04.2020
Sozialschutz-Paket II, BGBl. 2020 I S. 1055
Beschlüsse des Koalitionsausschuss vom 25.08.2020
10.) Verlängerung des vereinfachten Zugangs in die Grundsicherung (Maßnahme Nr. 13)
Der vereinfachte Zugang in die Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) wird über die bisherige Geltungsdauer hinaus bis zum 30. September 2020 verlängert. Die Bundesregierung hat am 17. Juni 2020 die Vereinfachter-Zugang-Verlängerungsverordnung beschlossen.
Durch das Sozialschutz-Paket I sind für Kleinunternehmer und Solo-Selbständige die Grundsicherung für Arbeitsuchende schnell und unbürokratisch zugänglich gemacht worden und für Bewilligungszeiträume vom 1. März 2020 bis 30. Juni 2020 vorgesehen:
Gesetzlich klargestellt ist, dass Steuerberater ihre Mandanten in beitragsrechtlichen Angelegenheiten wie in § 28h und §28p SGB IV Verfahren vertreten dürfen. Eine Beratung und Vertretung in sozialrechtlichen Verfahren wie z. B. dem ALG II Verfahren ist nicht zulässig.
Stand: 29. Juni 2020
Quelle:
PM des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Der Koalitionsausschuss hat am 25.08.2020 beschlossen, den erleichterten Zugang in die Grundsicherungssysteme bis zum 31.12.2020 zu verlängern. In diesem Zuge soll der Zugang insbesondere von Künstlern, Soloselbstständigen und Kleinunternehmern durch eine geeignete Ausgestaltung des Schonvermögens deutlich verbessert werden.
11.) Senkung der EEG-Umlage zur Stabilisierung der Strompreise (Maßnahme Nr. 3)
Wettbewerbsfähige Strompreise sind ein wesentlicher Faktor für Investitionen am Standort Deutschland und für die Energiewende hin zu strom- und wasserstoffbasierten Technologien. Die EEG-Umlage droht im Jahr 2021 aufgrund des coronabedingten Rückgangs der Wirtschaftsleistung und des damit verbundenen Rückgangs des Börsenstrompreises stark anzusteigen, trotz der beginnenden Zuführung von Einnahmen aus dem nationalen Brennstoffemissionshandel.
Um für mehr Verlässlichkeit bei den staatlichen Strompreisbestandteilen zu sorgen, wird ab 2021 zusätzlich zu diesen Einnahmen aus dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) ein weiterer Zuschuss aus Haushaltsmitteln des Bundes zur schrittweisen verlässlichen Senkung der EEG-Umlage geleistet, so dass diese im Jahr 2021 bei 6,5 ct/kwh, im Jahr 2022 bei 6,0 ct/kwh liegen wird.
Eine gesetzliche Umsetzung erfolgt im Gesetz über begleitende Maßnahmen zur Umsetzung des Konjunktur- und Krisenbewältigungspakets. Mit den Änderungen des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens „Energie- und Klimafonds“ (EKFG) wird die Möglichkeit geschaffen, über den bisher möglichen Einsatz von Mitteln aus der CO2-Bepreisung hinaus aus dem Sondervermögen Ausgleichszahlungen zu leisten, um die Höhe der EEG-Umlage für Verbraucher abzusenken.
Stand: 24. Juli 2020
12.) Unterstützung von Start-ups (Maßnahme Nr. 8)
Um die Potenziale eines gut regulierten, modernen und effizienten Kapitalmarkts zu nutzen und Deutschland als Standort für Investitionen in Zukunfts- und Wachstumsunternehmen zu stärken, werden die Möglichkeiten für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen verbessert, sich an ihren Unter-nehmen zu beteiligen. Für Startup-Unternehmen soll eine attraktive Möglichkeit der Mitarbeiterbeteiligung geschaffen werden.
Erste Einordnung der BStBK: Eine Verbesserung der Möglichkeiten für eine Mitarbeiterbeteiligung ist sehr zu begrüßen, da sie derzeit in Deutschland im Vergleich zu anderen Staaten nur sehr wenig genutzt wird. Eine genauere Einschätzung ist erst möglich, wenn genauere Informationen zu der Maßnahme vorliegen.
Stand: 9. Juni 2020
13.) Schneller Neustart nach einer Insolvenz (Maßnahme Nr. 9)
Um Unternehmen und natürlichen Personen, die infolge der Corona-Pandemie unverschuldet in finanzielle Schieflage geraten sind und die trotz Unterstützungsmaßnahmen und Anstrengungen eine Insolvenz nicht vermeiden können, soll ein schneller Neustart ermöglicht werden. Hierzu soll das Entschuldungsverfahren für natürliche Personen – flankiert durch ausreichende Maßnahmen zur Missbrauchsvermeidung – auf drei Jahre verkürzt werden. Normalerweise beträgt die Wohlverhaltensphase sechs Jahre. Die Verkürzung soll für Verbraucher befristet sein und das Antragsverhalten der Schuldner soll nach einem angemessenen Zeitraum evaluiert werden. Im Bereich der Unternehmensinsolvenzen soll ein vorinsolvenzliches Restrukturierungsverfahren eingeführt werden. Damit werden die Vorgaben aus der sog. EU-Restrukturierungsrichtlinie (EU 2019/1023) frühzeitig in nationales Recht umgesetzt.
Die Ankündigung ist derzeit noch zu unbestimmt, um eine Einschätzung abgeben zu können.
Stand: 12. Juni 2020
14.) Unterstützungsmaßnahmen für Familien (Maßnahme Nr. 26 und 29)
Zusätzlich zu den finanziellen Hilfen für Sorgeberechtigte, die wegen der Betreuung ihrer Kinder vorübergehend nicht arbeiten können, und zum „Notfall-Kinderzuschlag“ (Frage 10 FAQ-Soforthilfe der BStBK) gibt es im Konjunkturpaket weitere Hilfen.
Für jedes kindergeldberechtigte Kind wird ein einmaliger Kinderbonus in Höhe von 300 Euro pro Kind gezahlt (§ 66 Abs. 1 EStG-E, § 6 Abs. 3 BKGG-E). Voraussetzung ist, dass das Kind im Jahr 2020 an mindestens einem Monat kindergeldberechtigt war. Die Auszahlung erfolgt in zwei Raten mit dem Kindergeld im September (200,00 €) und Oktober 2020 (100,00 €). Der Bonus wird nicht auf die Grundsicherung angerechnet.
Steuerlich wird der Bonus wie Kindergeld behandelt, d. h. er wird mit dem Kinderfreibetrag verrechnet (§ 31 Satz 4, 6 EStG). Effektiv werden zusammenveranlagte Sorgeberechtigte mit einem zu versteuerndem Einkommen von etwa bis zu 90.000 Euro pro Jahr profitieren.
Aufgrund des höheren Betreuungsaufwands (gerade für Alleinerziehende) und den damit verursachten Aufwendungen wird der Entlastungsbeitrag für Alleinerziehende zeitlich befristet von derzeit 1.908 Euro auf 4.008 Euro mehr als verdoppelt (§ 24b Abs. 2 Satz 3 EStG-E). Die Anhebung gilt für die Jahre 2020 und 2021. Der Erhöhungsbetrag gemäß § 24b Abs. 2 Satz 2 EStG pro weiterem Kind in Höhe von 240 Euro bleibt unverändert.
Die Berücksichtigung des erhöhten Freibetrags bei den ELStAM erfolgt nich automatisch, sondern muss beim örtlich zuständigen Wohnsitzfinanzamt beantragt werden. Für den VZ 2020 wird der zeitlich begrenzte Erhöhungsbetrag (§ 24b Abs. 2 S. 3 EStG-E) auf die verbleibenden Lohnzahlungszeiträume verteilt. Dadurch ist bereits für 2020 eine steuerliche Entlastung sichergestellt. Wird in diesem Jahr ein entsprechender Antrag gestellt, muss für 2021 kein weiterer Antrag gestellt werden (§ 39a Abs. 1 Satz 2 EStG).
Wird kein Antrag auf Berücksichtigung bei den ELStAM gestellt, erfolgt die steuerliche Entlastung über die Einkommensteuerveranlagung.
Eine gesetzliche Umsetzung erfolgt im Zweites Corona-Steuerhilfegesetz.
Stand: 29. Juni 2020
15.) Ausbildungsprämie und weitere Förderungen für Azubis und Ausbildungsbetriebe (Maßnahme Nr. 30)
Das Bundeskabinett hat nunmehr in der Kabinettssitzung am 24. Juni 2020 unter Einbeziehung der „Allianz für Aus- und Weiterbildung“ der Bundesregierung ein Eckpunktepapier für ein Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“ beschlossen, das erste konkretere Informationen zur angekündigten Ausbildungsprämie enthält.
Entgegen den Formulierungen im Konjunkturpaket werden die Fördermaßnahmen im Eckpunktepapier von der Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld (KUG), einem Umsatzrückgang von mind. 60 % bzw. einem Arbeitsausfall von mind. 50 % abhängig gemacht. Ausbildende Steuerberater können die Ausbildungsprämie daher mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht in Anspruch nehmen. Vielmehr zählen in Not geratene Mandantenunternehmen zum Kreis der Anspruchsberechtigten. Das Maßnahmenpaket richtet sich an KMU mit bis zu 249 Beschäftigten, die durch die COVID-19-Krise betroffen sind. Sie sollen zeitlich befristet im Ausbildungsjahr 2020/21 Unterstützung erhalten, damit sie ihre Ausbildung aufrechterhalten und junge Menschen ihre Ausbildung fortsetzen und erfolgreich abschließen können. Für die Förderung kommen KMU in Betracht, die eine Berufsausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen oder in den bundes- und landesrechtlich geregelten praxisintegrierten Ausbildungen im Gesundheits- und Sozialwesen durchführen. Praktika sind ausgeschlossen. Es wird nur eine Prämie pro Ausbildung gezahlt.
Am 1. August 2020 trat die Förderrichtlinie zur Vergabe der Ausbildungsprämie in Kraft. Der Bundesverband der Freien Berufe (BFB) war als einer von vier Wirtschaftsverbänden an der Erarbeitung beteiligt. Wichtige Punkte darin sind:
Förderungen werden für folgende Zeiträume möglich sein:
Die Ausbildungsprämie wird bei der Bundesagentur für Arbeit beantragt.
Die Veröffentlichung erfolgte der Förderrichtlinie erfolgte im Bundesanzeiger am 31. Juli 2020, sodass die Richtlinie am 1. August 2020 in Kraft getreten ist. Das Förderprogramm endet am 30. Juni 2021.Die Förderrichtlinie ist sowohl für die Nutzung in der eigenen Ausbildungskanzlei als auch für die Beratung der Mandantenunternehmen relevant.
Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) informiert über eine Informationsseite über die Ausbildungsprämie für Ausbildungsbetriebe und ausbildende Einrichtungen. Eine zweite Förderbekanntmachung zur Unterstützung von pandemiebedingter temporärer Auftrags- und Verbundausbildung soll zeitnah folgen.
Stand: 21. August 2020
Quellen:
Antragsseite bei der Bundesagentur für Arbeit
Förderrichtlinie zur Vergabe der Ausbildungsprämie
Informationsseite des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF)
Eckpunkte für das Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“
PM der Allianz für Aus- und Fortbildung vom 24. Juni 2020
Punkt 30 des Eckepunktepapiers zum Konjunkturpaket des Koalitionsausschusses 3. Juni 2020
Pressemeldung des baden-württembergischen Wirtschaftsministeriums vom 3. Juni 2020
Förderprogramm „Azubi transfer“ des Landes Baden-Württemberg
16.) Weitere Unterstützungsmaßnahmen für Forschung und Entwicklung (Maßnahme Nr. 32 und 33)
Der Fördersatz der steuerlichen Forschungszulage wird rückwirkend zum 1. Januar 2020 und befristet bis zum 31. Dezember 2025 auf eine Bemessungsgrundlage von bis zu 4 Mio. Euro pro Unternehmen gewährt. Damit wird ein Anreiz gesetzt, dass Unternehmen trotz der Krise in Forschung und Entwicklung und damit in die Zukunftsfähigkeit ihrer Produkte investieren (Maßnahme Nr. 32).
In der anwendungsorientierten Forschung werden die Mitfinanzierungspflichten für Unter-nehmen, die wirtschaftlich durch die Coronakrise besonders betroffen sind, reduziert. Deshalb will der Bund die großen außeruniversitären Forschungsorganisationen mit jeweils einem Fonds unterstützen, aus dem erfolgversprechende Projekte in solchen Fällen eine Ersatzfinanzierung erhalten können, um den Abbruch der Forschungsarbeiten zu verhindern (Maßnahme Nr. 33).
Durch die befristete Anhebung der Bemessungsgrundlage auf das Doppelte werden Investitionen mit bis zu 1 Mio. Euro gefördert. Damit wird die Zukunftsfähigkeit der deutschen Wirtschaft unterstützt.
Eine gesetzliche Umsetzung der Maßnahme 32 erfolgt im Zweites Corona-Steuerhilfegesetz.
Stand: 18. Juni 2020
17.) Planungen zur Elektromobilität (Maßnahme Nr. 35b und 35e)
Um die Mobilität zu stärken und gleichzeitig mehr Nachhaltigkeit und Klimaschutz sicherzu-stellen, sind verschiedene Maßnahmen vorgesehen. Der Austausch der Kfz-Fahrzeugflotte durch klima- und umweltfreundlichere Elektrofahrzeuge wird gefördert, indem die Prämien des Bundes als neue „Innovationsprämie“ verdoppelt werden. Das bedeutet z. B., dass bis zu einem Nettolistenpreis des E-Fahrzeugs von bis zu 40.000 Euro die Förderung des Bundes von 3.000 auf 6.000 Euro steigt. Diese Maßnahme ist befristet bis 31. Dezember 2021. Bei der Besteuerung von reinelektrischen Dienstwagen von 0,25 % wird die Kaufpreisgrenze von 40.000 Euro auf 60.000 Euro angehoben (Maßnahme Nr. 35b). Das befristete Flottenaustauschprogramm für Handwerker und KMU für Elektronutzfahrzeuge bis 7,5 t soll zeitnah umgesetzt werden (Maßnahme Nr. 35e).
Erste Einordnung der BStBK: Da Elektrofahrzeuge noch vergleichsweise teuer sind, bietet die Anhebung der Förderung zusätzliche Investitionsanreize für die Unternehmen.
Eine gesetzliche Umsetzung der Maßnahme 35b erfolgt im Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz.
Stand: 18. Juni 2020
18.) Verschiebung der Meldeverpflichtungen DAC-6 Richtlinie
Am 24. Juni 2020 wurde vom Rat der Europäischen Union der Vorschlag für eine Verschiebung der Meldeverpflichtungen bezüglich DAC 6 angenommen. Die EU-Mitgliedstaaten haben sich auf einen Richtlinienvorschlag (EN) zur Änderung der EU-Amtshilferichtlinie (Richtlinie 2011/16/EU) verständigt, der eine Verschiebung des Beginns der Meldeverpflichtungen bezüglich grenzüberschreitender Steuergestaltungen im Rahmen von DAC 6 (Richtlinie 2018/822/EU) um grundsätzlich sechs Monate vorsieht. Der ursprüngliche Vorschlag der EU-Kommission vom 8. Mai 2020, der auf Drängen der Mitgliedstaaten aufgrund der Corona-Krise zustande kam, sah noch eine dreimonatige Verschiebung vor.
Im Detail enthält der nun angenommene Richtlinienvorschlag insbesondere folgende Änderungen:
Die Mitgliedstaaten müssen die geänderten Meldefristen nicht zwingend in nationales Recht überführen. Die Umsetzung ist – anders als noch im Kommissionsentwurf vorgesehen – optional. Wird die Option ausgeübt, müssen die Änderungen allerdings insgesamt umgesetzt wer-den. Deutschland hat die Voraussetzung für eine Verschiebung bereits mit dem Corona-Steuerhilfegesetz eingeführt, indem eine Ermächtigungsgrundlage für ein BMF-Schreiben zur Verlängerung der Frist geschaffen wurde.
Abhängig von der weiteren Entwicklung der Corona-Krise und deren Auswirkungen auf die EU-Mitgliedstaaten ist die Möglichkeit vorgesehen, den Beginn der Meldeverpflichtungen erneut um weitere drei Monate zu verschieben.
Doch nun hat Bundesfinanzminister Olaf Scholz im Rahmen einer Pressekonferenz überra-schend verlauten lassen, dass es in Deutschland nicht zu einer Fristverlängerung bei der Meldepflicht kommen werde. Es soll also bei der Meldefrist bis zum 31. August 2020 (für Altfälle) bzw. innerhalb der 30-Tages-Frist für Neufälle ab dem 1. Juli 2020 bleiben. Die BStBK hat sich in einem Schreiben an Bundesfinanzminister Scholz dafür eingesetzt, die europäische Fristverschiebung umzusetzen. Eine Antwort darauf liegt noch nicht vor, so dass grundsätzlich seit dem 1. Juli 2020 Meldungen abzugeben sind.
Ein abgestimmtes Anwendungsschreiben zu den Meldepflichten gibt es ebenfalls noch nicht. Das BZSt hat einen Entwurf (Stand: 14.07.2020) für ein solches Schreiben am 6. August 2020 auf seiner Internetseite veröffentlicht.
Stand: 24. Juli 2020
Quellen:
Mitteilung der Europäischen Kommission vom 24. Juni 2020
Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU, um der dringenden Notwendigkeit einer Verlängerung bestimmter Fristen für die Vorlage und den Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung infolge der CPVID-19 Pandemie zu tragen
Schreiben des BStBK Präsidenten an den Bundesfinanzminister
Entwurf eines Anwendungsschreibens vom 14. Juli 2020
19.) Programm zur Entbürokratisierung auf EU-Ebene (Maßnahme Nr. 11)
Um die öffentlichen Investitionsfördermaßnahmen schnell in konkrete Investitionsprojekte um-setzen zu können, soll das Vergaberecht temporär vereinfacht werden, etwa durch eine Verkürzung der Vergabefristen bei EU-Vergabeverfahren und die Anpassung der Schwellenwerte für beschränkte Ausschreibungen und freihändige Vergaben in Deutschland. Dabei soll auch die Europäische Ratspräsidentschaft Deutschlands genutzt werden, um auf europäischer Ebene ein Programm zur Entbürokratisierung, zur Beschleunigung des Planungsrechts, zur Vereinfachung des Vergaberechts und zur Reform des Wettbewerbsrechts anzustoßen.
Die EU-Kommission hat im Rahmen des Wettbewerbsrechts den befristeten Rahmen, der es den Mitgliedstaaten ermöglicht, den in den Beihilfevorschriften vorgesehenen Spielraum in vollem Umfang zu nutzen, bis Ende Dezember 2020 verlängert. Zusammen mit den zahlreichen anderen Unterstützungsmaßnahmen, welche die Mitgliedstaaten auf der Grundlage der bestehenden Beihilfevorschriften ergreifen können, ermöglicht es der befristete Rahmen den Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass Unternehmen aller Art ausreichend Liquidität zur Verfügung haben.
Der befristete Rahmen sieht fünf Arten von Beihilfen vor:
Außerdem hat sich die EU-Kommission zwischenzeitlich faktisch einem Fristenmoratorium im Rahmen von laufenden Vertragsverletzungsverfahren unterworfen. Damit sollen die gegenwärtig vielfach am Limit arbeitenden nationalen Behörden entlastet werden. Trotz aller Umstände hat die EU-Kommission gegenüber den Mitgliedsstaaten aber klargestellt, dass sie ihre Arbeit als Hüterin der Verträge auch während der Corona-Krise sehr ernst nimmt und die Verfahren soweit erforderlich weiterverfolgen wird.
Stand: 29. Juni 2020
Quelle:
Mitteilung der EU-Kommission zum befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen
20.) Fördermaßnahmen auf europäischer Ebene vor (Maßnahme Nr. 56)
Auf Europäischer Ebene bestehen für die Mitgliedsstaaten zwei Hilfspakete:
Erstes Hilfspaket der EU: Kredithilfen in Höhe von 540 Mrd. Euro
Das erste Hilfspaket der EU besteht aus Kredithilfen von bis zu 540 Mrd. Euro und soll Kurzarbeiter, Unternehmen und verschuldete Staaten unterstützen. Das Paket besteht deswegen aus drei Säulen und ist folgendermaßen gegliedert:
Zweites Hilfspaket der EU: Wiederaufbauprogramm in Höhe von 750 Mrd. Euro
Am 21. Juli 2020 haben sich die Staats- und Regierungschefs der EU-Länder nach eines der längsten Gipfeltreffen in der Geschichte des Europäischen Rates auf einen langfristigen Haus-halt sowie auf den „Recovery Fund der EU“ geeinigt. Der erfolgreiche Vorschlag von Ratspräsident Charles Michel wurde von allen Mitgliedsstaaten genehmigt. Er spiegelt viele der Forderungen der sogenannten „frugalen“ oder „sparsamen“ Länder – Österreich, Dänemark, die Niederlande und Schweden sowie Finnland – wider. Während der Umfang des gesamten Recovery Funds mit 750 Milliarden Euro beibehalten wurde, wurde das Verhältnis zwischen Direktzuschüssen und Darlehen neu ausbalanciert: 360 Milliarden Euro sollen in Form von Darlehen vergeben werden und 390 Milliarden Euro als Direktzuschüsse.
Bezüglich der Rückzahlung der Schulden, sollte diese nach dem ursprünglichen Vorschlag der Kommission vollständig durch neue Einnahmequellen für die Eigenmittel der EU gedeckt werden, darunter eine Digitalsteuer, eine Abgabe auf nicht-recycelten Abfall und eine Finanztransaktionssteuer. Im Abkommen des EU-Rates werden die meisten der von der Kommission vorgeschlagenen Optionen erwähnt. Es wird außerdem bestätigt, dass die Kommission im Laufe der kommenden drei Jahre die genaueren Einzelheiten ausarbeiten soll.
Von der Leyen begrüßte diesen besonderen Aspekt der Vereinbarung und wie „eng“ die Frage der Zahlungen nun mit EU-Eigenmitteln verknüpft sei. „Als zusätzliche Eigenmittel wird die Kommission im ersten Halbjahr 2021 Vorschläge zu einem CO2-Grenzausgleichsmechanismus und zu einer Digitalabgabe vorlegen, die bis spätestens 1. Januar 2023 eingeführt werden sollen“, heißt es im Text relativ konkret. Allerdings ist es eher unwahrscheinlich, dass diese neuen Abgaben einstimmig von allen EU-Ländern unterstützt werden. Somit müssen möglicherweise andere Wege beschritten werden, wenn die Staats- und Regierungschefs verhindern wollen, dass ihre zukünftigen nationalen Haushalte weitere Schuldenrückzahlungsverpflichtungen enthalten. Interessant könnte in Zukunft auch werden, ob die weitere Entscheidungsfindung der 27 Staaten mit dem Einstimmigkeitsprinzip verbleibt oder die qualifizierte Mehrheit als Abstimmungsmechanismus in Steuerangelegenheiten eingeführt wird.
Zunächst müssen die neuen Haushaltsinstrumente den Segen der Europaabgeordneten erhalten. Das EU-Parlament hat jedoch die Beschlüsse des EU-Rates am 23. Juli 2020 erstmal abgelehnt. Die Abgeordneten kritisieren unter anderem Kürzungen an Klima-Programmen und fürchten, dass Milliarden Euro in die falschen Hände geraten. Die Europaabgeordneten bezeichnen den Kompromiss der Staats- und Regierungschefs als unambitioniert. Die Verhandlungen zwischen dem EU-Parlament und dem Rat werden im September weitergeführt.
Stand: 21. August 2020
Quellen:
Weiteren Informationen zum ersten Hilfspaket der EU
Schlussfolgerungen des außerordentlichen Tagung des Europäischen Rates vom 17. bis 21. Juli 2020
21.) Jahressteuergesetz 2020
Am 17. Juli 2020 hat das BMF den Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz 2020 veröffentlicht. Die BStBK hat am 14. August 2020 ihre Stellungnahme zum Referentenentwurf abgegeben.
In verschiedenen Bereichen des deutschen Steuerrechts hat sich fachlich notwendiger Gesetzgebungsbedarf ergeben. Dies betrifft insbesondere notwendige Anpassungen an EU-Recht und EuGH-Rechtsprechung sowie Reaktionen auf Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs. Darüber besteht ein Erfordernis zur Umsetzung eines unvermeidlich entstandenen technischen Regelungsbedarfs. Hierzu gehören Verfahrens- und Zuständigkeitsfragen, Folgeänderungen, Anpassungen aufgrund von vorangegangenen Gesetzesänderungen und Fehlerkorrekturen.
Hierzu gehören insbesondere folgende Maßnahmen:
Stand: 21. August 2020
Quellen:
22.) Zweites Corona-Steuerhilfegesetz
Am 12 Juni 2020 hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf eines 2. Corona-Steuerhilfegesetzes beschlossen, in dem erste Maßnahmen der Eckpunkte eines umfangreichen Konjunktur- und Zukunftspaketes der Bundesregierung vom 3. Juni 2020 umgesetzt werden.
Die BStBK hat bereits am 10. Juni 2020 eine Stellungnahme zur entsprechenden Formulierungshilfe dem BMF und dem Finanzausschuss des Deutschen Bundestages übersendet. Es werden insbesondere folgende – jeweils mit einer Einschätzung der BStBK versehene – Gesetzesänderungen vorgesehen. Am 19. Juni 2020 hat die BStBK ihre Stellungnahme zur Anhörung vorm dem Finanzausschuss des Deutschen Bundestages abgegeben. Am 22. Juni 2020 wird die BStBK an der Anhörung vorm Finanzausschuss des Deutschen Bundestages teilnehmen.
Der Bundesrat hat am 29. Juni 2020 in einer Sondersitzung dem Zweiten-Corona-SteuerhilfeG zugestimmt. Zuvor hatte es der Bundestag am Vormittag desselben Tages in 2./3. Lesung verabschiedet.
Stand: 12. Juni 2020
Quellen:
Gesetzentwurf der Bundesregierung zum 2. Corona-Steuerhilfegesetz
Stellungnahme BStBK zur Formulierungshilfe von CDU/CSU und SPD
BStBK-Eingabe zum BMF-Schreiben zur Umsatzsteuersatzsenkung
Eingabe an die Steuerabteilungsleiter von Bund und Ländern vom 16. Juni 2020
Stellungnahme der BStBK zum Regierungsentwurf Zweites Corona SteuerhilfeG
Beschlussempfehlung des Finanzausschuss zum Zweiten Corona-SteuerhilfeG
Verabschiedung Bundesrat
23.) Berücksichtigung von Corona-Soforthilfen in Steuererklärungen
Soforthilfen, die zur Vermeidung von Liquiditätsengpässen und zur Minderung der durch die Pandemie verursachten wirtschaftlichen Belastungen an kleine Unternehmen, Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe, gezahlt wurden, sind als nicht rückzahlbare Zuschüsse konzipiert. Ertragsteuerlich sind sie nach den allgemeinen steuerrechtlichen Regelungen in der Gewinnermittlung zu berücksichtigen und wirken sich gewinnerhöhend aus.
Nach vorläufiger Auskunft der Finanzverwaltung sind sie voraussichtlich wie folgt in den (Ertrag) Steuerformularen zu erfassen:
Um spätere Rückfragen zu vermeiden, empfiehlt die Finanzverwaltung, die Corona-Soforthilfen (Liquiditätshilfen/Zuschüsse) in einer der beiden nachstehenden Taxonomiepositionen zu deklarieren:
Durch eine Kontenzuordnung (Standard-Mapping) soll sichergestellt werden, dass bei Verwendung der (Unter-)Position(en) diese in die folgende (Ober-)Position einmünden:
Aus umsatzsteuerlicher Sicht stellen die im Rahmen des „Corona-Soforthilfe-Programms“ der Länder und der Bundesregierung gewährten Leistungen echte nichtsteuerbare Zuschüsse dar und sind weder in den Umsatzsteuer-Voranmeldungen noch in den Umsatzsteuer-Jahreserklärungen anzugeben.
Stand: 18. Juni 2020
Quellen:
24.) Rechtsgrundlagen für die Auszahlung der Corona-Soforthilfen
Bis zum 31. Mai 2020 konnten Kleinunternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen sowie Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe steuerbare Zuschüsse als einmalige Soforthilfen beantragen, um wirtschaftliche Schäden der Pandemie abzumildern und ihre unternehmerische Existenz zu sichern. Mit den Soforthilfen sollten die Antragsteller in die Lage versetzt werden, laufende betriebliche Ausgaben zu begleichen.
Soforthilfen wurden sowohl aus Bundes- als auch aus Landesmitteln gewährt. Es sind Billigkeitsleistungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht. Die zuständigen Bewilligungsstellen ent-scheiden über die Anträge im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens auf Grundlage und unter Beachtung von Förderrichtlinien, geltender bundes- bzw. landeshaushaltsrechtlicher Bestimmungen, der Verwaltungsverfahrensgesetze des Bundes und der Länder sowie der Bestimmungen des europäischen Beihilferechts. Es wird ein schriftlicher Bewilligungsbescheid erteilt (vgl. § 35 VwVfG).
Die Förderrichtlinien der Landesprogramme sind in der Regel auf den Webseiten der auszahlenden Stellen veröffentlicht, u. a.:
Soforthilfe-Förderrichtlinie Bremen
Soforthilfe-Förderrichtlinie Bayern
Soforthilfe-Förderrichtlinie Brandenburg
Das Antrags- und Auszahlungsverfahren des Bundesprogramms hat der Bund den Ländern auf der Basis einer Verwaltungsvereinbarung und dazu vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) erlassenen Vollzugshinweisen übertragen.
Stand: 9. Juni 2020
Quellen:
Verwaltungsvereinbarung zw. Bund und Ländern
Vollzugshinweise-für-die-Soforthilfen-des-Bundes
25.) Vorhalten/Aufbewahrung von Unterlagen von gewährten Corona-Soforthilfen
Im Antragsformular muss der Antragsteller versichern, dass er alle Angaben nach bestem Wissen und Gewissen und wahrheitsgetreu gemacht hat. Die Gewährung der Soforthilfe erfolgt unter Zugrundelegung der im Antrag gemachten Angaben. Um eine schnelle Bearbeitung und Auszahlung zu gewährleisten, müssen mit der Antragstellung zunächst keine Belege eingereicht werden. Auf Verlangen müssen die erforderlichen Unterlagen und Informationen der zu-ständigen Behörde vorgelegt werden. Darüber hinaus ist auch eine spätere Überprüfung der Berechnung nicht ausgeschlossen.
Das Land NRW hat beispielsweise angekündigt, am Ende des Bewilligungszeitraums alle Soforthilfeempfänger anzuschreiben. Sie sollen überprüfen, ob eine Überkompensation vorgelegen hat. Der Nachweis der Verwendung der Soforthilfe erfolgt unter Zuhilfenahme eines Vordrucks, den alle Zuschussempfänger in einem gesonderten Schreiben (inkl. Ausfüll-Anleitung) rechtzeitig erhalten. Dazugehörige Unterlagen sind 10 Jahre lang aufzubewahren.
Hinzu kommt, dass das Finanzamt die Möglichkeit hat, die Plausibilität der Inanspruchnahme im Nachhinein zu überprüfen, da dem Antrag die Steuernummer bzw. die Steuer-ID beizufügen sind.
Wer sich als Unternehmer nicht dem Vorwurf aussetzen will, die Corona-Soforthilfe unberechtigt erhalten zu haben, sollte auch für spätere Nachfragen dokumentieren, dass das Unternehmen bei der Beantragung der Soforthilfe von einer existenzbedrohenden Notlage ausgegangen ist. Eine solche Aufzeichnung kann später auch im Rahmen von Nachfragen bei der Steuererklärung vorgelegt werden. Einige Länder halten für die Dokumentation des Liquiditätsproblems auch entsprechende Formulare bereit.
Stand: 18. Juni 2020
Quellen:
26.) Rückzahlung von Corona-Soforthilfen bzw. Zuschüssen
Grundsätzlich handelt es sich bei den Soforthilfen vom Bund und den Ländern um Billigkeitsleistungen, die nicht zurückgezahlt werden müssen. Voraussetzung ist jedoch, dass Antragstellung und Verwendung rechtmäßig erfolgt sind.
Übersteigen die bewilligten Soforthilfen nach Ablauf der drei Monate, für die sie gewährt wurden, nachweislich den Liquiditätsbedarf des Antragstellers (z. B. durch Versicherungsleistungen, andere Fördermaßnahmen oder höhere Einnahmen als prognostiziert), sind die überzahlten Zuschüsse zurückzuzahlen. Einige Bundesländer bieten zur Hilfestellung bei der Berechnung ei-ner solchen Überkompensation einen Vordruck an. Die Rückzahlung wird in der Regel durch einen Bescheid festgesetzt (vgl. §§ 48, 49 VwVfG).
Zu empfehlen ist, alle Vorgänge rund um die Beantragung der Corona-Soforthilfe wie z. B. die Liquiditätssituation und die erwartete Entwicklung zum Zeitpunkt der Beantragung zu dokumentieren (siehe auch vorstehend Frage 24). Mit diesen Aufzeichnungen kann später auch dem Strafbarkeitsvorwurf begegnet werden.
Soweit ersichtlich, gibt es bisher kein formales Verfahren im Hinblick auf die Abwicklung von Rückzahlungen. Nach derzeitiger Lage empfiehlt es sich, den überzahlten Betrag auf das Konto zurückzuüberweisen, von dem die Soforthilfe ausgezahlt wurde. Dabei sollte die Antragsnummer, das Aktenzeichen und/oder Bescheiddatum angegeben werden, damit die Rückzahlung zugeordnet werden kann.
Soforthilfen sind unverzüglich zurückzuzahlen, wenn sie aufgrund falscher Angaben des Antragstellers gewährt wurden. Auch hier wird die Rückzahlung durch Bescheid festgesetzt (vgl. §§ 48, 49 VwVfG).
Wer gegenüber der zuständigen Stelle unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder diese Stelle über subventionserhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt, muss als Antragsteller zudem mit einer Strafverfolgung u. a. wegen Subventionsbetrugs (§ 264 StGB) rechnen. Für die Strafbarkeit reicht bereits eine leichtfertige Begehung aus (§ 264 Abs. 5 StGB) aus. In der Regel haben die Mandanten die Corona-Soforthilfen selbst beantragt, so dass das Strafbarkeitsrisiko beim Mandanten selbst liegt.
Stand: 17. Juli 2020
27.) Steuerliche Regelungen für Grenzpendler
Am 12. Juni 2020 hat das BMF eine Konsultationsvereinbarung mit der Schweiz veröffentlicht, mit der verhindert werden soll, dass Grenzpendler, die wegen der Corona-Krise im Homeoffice arbeiten, steuerliche Nachteile erleiden.
Mit Belgien, Frankreich, Luxemburg, Österreich und den Niederlanden wurden solche Verständigungs- bzw. Konsultationsvereinbarungen in den vergangenen Wochen bereits geschlossen.
Bei Grenzpendlern, die normalerweise täglich von ihrem Wohnsitz aus in einen anderen Staat zur Arbeit pendeln, aber aufgrund der Corona-Krise vermehrt von zu Hause ausarbeiten, kann dies steuerliche Folgen auslösen. Im Hinblick auf Doppelbesteuerungsabkommen mit anderen Staaten, kann ein erhöhtes Maß an Home-Office-Tagen hingegen zu einer Änderung der Aufteilung der Besteuerungsrechte und damit zu einer Änderung der steuerlichen Situation der betroffenen Steuerpflichtigen führen. Das BMF strebt daher an, in diesen Fällen zeitlich befristete Konsultationsvereinbarungen zu schließen, um den Effekt, der mit einem ungewollten Wechsel des Besteuerungsrechts einhergeht, zu verhindern.
Stand: 29. Juni 2020
Quellen:
Allgemeine Mitteilung des BMF
Konsultationsvereinbarung mit Belgien
Verlängerung der Konsultationsvereinbarung mit Belgien
Zweite Verlängerung der Konsultationsvereinbarung mit Belgien
Konsultationsvereinbarung mit Frankreich
Verständigungsvereinbarung mit Luxemburg
Konsultationsvereinbarung mit den Niederlanden
Konsultationsvereinbarung mit Österreich
Konsultationsvereinbarung mit der Schweiz
28.) Verlängerung der Nichtbeanstandungsregelung zur Aufrüstung von elektronischen Aufzeichnungssystemen mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung durch die Bundesländer
Durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22. Dezember 2016 wurde § 146a Abgabenordnung (AO) eingeführt. Demnach besteht ab dem 1. Januar 2020 die Pflicht, elektronische Aufzeichnungssysteme im Sinne des § 146a Abs. 1 S. 1 AO i. V. m. § 1 S. 1 KassenSichV sowie die damit zu führenden digitalen Aufzeichnungen durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) zu schützen.
Das Bundesministerium der Finanzen hatte im Benehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder mit Schreiben vom 6. November 2019 (Az.: IV A 4 – S 0319/19/10002:001, 2019/0891800; BStBl. 2019 S. 1010) klargestellt, dass die technisch notwendigen Anpassungen und Aufrüstungen umgehend durchzuführen und die rechtlichen Anforderungen unverzüglich umzusetzen sind. Zur Umsetzung einer flächendeckenden Aufrüstung elektronischer Aufzeichnungssysteme im Sinne des § 146a AO wird jedoch nicht beanstandet, wenn diese elektronischen Aufzeichnungssysteme längstens bis zum 30. September 2020 noch nicht über eine TSE verfügen.
Am 30. Juni 2020 hatte das BMF in einem Verbändeschreiben den 30. September 2020 als Termin für die verpflichtende Nutzung einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung in Registrierkassen bestätigt. Aus Sicht des BMF liegen alle Voraussetzungen für eine flächendeckende Aufrüstung der elektronischen Aufzeichnungssysteme vor. Vier zertifizierte TSE-Hersteller bieten zertifizierte TSE auf dem Markt an, für die aufgrund der Corona-Krise auch keine Lieferschwierigkeiten bestünden. Die technisch notwendigen Anpassungen und Aufrüstungen der Kassensysteme seien daher laut BMF umgehend durchzuführen und damit die rechtlichen Voraussetzungen unverzüglich zu erfüllen. Eine Verlängerung der Nichtbeanstandungsregelung über den 30. September 2020 hinaus wurde daher vom BMF nicht gewährt.
Aufgrund der Corona-Krise, der kurzfristig vorrangig vorzunehmenden Anpassung der neuen Umsatzsteuersätze in den Kassensystemen sowie der Tatsache, dass noch keine zertifizierte cloudbasierte TSE-Lösung existiert, wird eine fristgerechte Umsetzung für viele Unternehmen trotz intensiver Bemühungen nicht möglich sein. Die Bundesländer haben daher mit Ausnahme von Bremen unter den nachfolgend dargestellten Voraussetzungen nach Maßgabe der jeweiligen Ländererlasse die Frist zur Aufrüstung der Kassen mit einer TSE bis 31. März 2021 aus Billigkeitsgründen (§ 148 AO) verlängert.
Zu beachten ist, dass die Bundesländer in den Erlassen ausdrücklich darauf hinweisen, dass die technisch notwendigen Anpassungen und Aufrüstungen der Kassen weiterhin umgehend durchzuführen und die rechtlichen Voraussetzungen unverzüglich zu erfüllen sind.
Eine aktuelle Übersicht über die Regelungen in den Bundesländern finden Sie nachfolgend:
Baden-Württemberg
Der Unternehmer hat die erforderliche Anzahl an TSE bei einem Kassenfachhändler oder einem anderen Dienstleister bis zum 30. September 2020 nachweislich verbindlich bestellt oder in Auftrag gegeben
oder
es ist der Einbau einer cloudbasierten TSE vorgesehen, eine solche ist aber nachweislich noch nicht verfügbar.
Die vorgenannten Voraussetzungen sind durch entsprechende Dokumente festzuhalten, der Verfahrensdokumentation zur Kassenführung beizufügen, für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen vorzuhalten und auf Verlangen vorzulegen.
Ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich.
Bayern
Der Unternehmer hat die erforderliche Anzahl an TSE bei einem Kassenfachhändler oder einem anderen Dienstleister bis zum 30. September 2020 nachweislich verbindlich bestellt oder in Auftrag gegeben
oder
es ist der Einbau einer cloudbasierten TSE vorgesehen, eine solche ist aber nachweislich noch nicht verfügbar.
Die erforderlichen Nachweise sind der Verfahrens-dokumentation zur Kassenführung beizufügen und für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist vorzuhalten.
Ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich.
Berlin
Der Einbau der technischen Sicherheitseinrichtung muss bis zum 30. August 2020 mit einem konkreten Termin beauftragt sein.
Firmen, die die technische Sicherheitseinrichtung anbieten oder den Einbau vornehmen, haben bestätigt, dass die Umrüstung nicht bis zum 30. September 2020 möglich ist.
Der Einbau muss spätestens bis zum 31. März 2021 erfolgen.
Gemäß Abgabenordnung (§ 146a) müssen alle Verpflichtungen erfüllt werden.
Für die Veranlagungszeiträume 2010 bis 2020 liegt kein Straf- oder Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen Steuerhinterziehung beziehungsweise Steuergefährdung vor, das mit einer Verurteilung, einem Strafbefehl, einer Auflage oder einem Bußgeldbescheid abgeschlossen wurde.
Die Nachweise über die Voraussetzungen sind mit der Verfahrensdokumentation zur Kassenführung aufzubewahren und für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen aufzubewahren und auf Verlangen vorzulegen.
Ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich.
Brandenburg
Der Unternehmer hat die erforderliche Anzahl an TSE bei einer Kassenfachhandlung, einer Kassenherstellung oder einer anderen Dienstleistung im Kassenbereich nachweislich bis spätestens 31.08.2020 mit dem fristgerechten Einbau von TSE beauftragt. Diese muss schriftlich versichern, dass der Einbau der TSE bis zum 30.09.2020 nicht durchgeführt werden konnte es muss ein konkreter Einbautermin der TSE in das elektronische Aufzeichnungssystem benannt werden (spätestens bis zum 31.03.2021).
Bei einem geplanten Einsatz einer cloudbasierten TSE müssen Unternehmen spätestens bis zum 31.08.2020 den fristgerechten Einsatz nachweislich beauftragt haben. Die Implementierung ist schnellstmöglich, spätestens bis zum 31.03.2021 abzuschließen.
Es werden die übrigen bereits erfüllbaren Anforderungen des § 146a AO (insbesondere Belegausgabepflicht) beachtet.
Die Billigkeitsmaßnahme kann nicht gewährt werden, wenn für die Veranlagungszeiträume 2010- 2020 ein Straf- oder Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen Steuerhinterziehung bzw. Steuergefährdung durchgeführt wurde, das rechtskräftig mit einer Verurteilung, einem Strafbefehl, einer Auflage oder einem Bußgeldbescheid abschloss.
Das Vorliegen der genannten Voraussetzungen ist durch eine entsprechende Dokumentation nachzuweisen, die der Verfahrensdokumentation zur Kassenführung beizufügen und für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist vorzuhalten und auf Verlangen vorzulegen.
Ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich
Bremen
Bisher keine Verlängerung der Nichtbeanstandungsregelung.
Gemäß Schreiben des Senators für Finanzen kann bei unverhältnismäßiger sachlicher und persönlicher Härte ein Antrag auf Erleichterung gemäß § 148 AO beim zustän-digen Finanzamt gestellt werden. Sachliche Härte im Sin-ne von § 148 AO ist u. a., wenn für das Unternehmen trotz intensiver Bemühungen nachweislich faktisch unmöglich ist, eine fristgerechte TSE-Aufrüstung bis zum 30. September 2020 umzusetzen. Neben den sachlichen und persönlichen Härten darf die Besteuerung durch die Erleichterung nicht beeinträchtigt werden.
Die bremischen Finanzämter sind auf ggf. eingehende Anträge auf Erleichterung gemäß § 148 AO sensibilisiert und werden diese bei Erfüllung der Voraussetzungen und dem Vorliegen entsprechender Nachweise entsprechend bescheiden.
Hamburg
Es muss durch geeignete Unterlagen belegbar sein, dass die erforderliche Anzahl an TSE bis zum 30. September 2020 bei einem Kassenfachhändler, einem Kassen-hersteller oder einem anderen Dienstleister im Kassen-bereich verbindlich bestellt oder der Einbau der TSE beauftragt worden ist.
Ist der Einbau einer cloudbasierten TSE vorgesehen, eine solche aber noch nicht verfügbar, ist die Nichtverfügbarkeit durch geeignete Dokumente nachzuweisen. Der Einsatz der cloudbasierten oder einer anderen TSE muss auch in diesen Fällen bis zum 31. März 2021 sichergestellt wer-den.
Die genannten Nachweise sind im Rahmen der allgemeinen Aufbewahrungsfristen aufzubewahren und auf Verlangen vorzulegen.
Ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich.
Hessen
Der Steuerpflichtige muss spätestens bis 30. September 2020 eine TSE verbindlich bestellt oder einen Kassenfachhändler, einen Kassenhersteller oder einen anderen Dienstleister im Kassenbereich verbindlich mit dem fristgerechten funktionsfertigen Einbau der TSE in das elektronische Aufzeichnungssystem beauftragt haben.
Ist der Einbau einer cloudbasierten TSE beabsichtigt, eine solche aber noch nicht verfügbar, ist die Nichtverfügbarkeit durch geeignete Dokumente nachzuweisen. Der funktionsfertige Einbau einer TSE bis zum 31. März 2021 muss auch in diesen Fällen sichergestellt werden.
Nachweise sind vom Steuerpflichtigen im Rahmen der allgemeinen Aufbewahrungsfristen aufzubewahren und auf Verlangen der Finanzverwaltung vorzulegen.
Ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich.
Mecklenburg-Vorpommern
Bis spätestens 30. September 2020 wurde ein Kassenfachhändler, ein Kassenhersteller oder ein anderer Dienstleister im Kassenbereich mit dem fristgerechten Einbau einer TSE nachweislich beauftragt.
Bei geplantem Einsatz einer cloudbasierten TSE, wurde der fristgerechte Einsatz nachweislich bis zum 30. September 2020 beauftragt.
Die Nachweise sind mit der Verfahrensdokumentation zur Kassenführung nach den allgemeinen Aufbewahrungsfristen aufzubewahren und auf Verlangen vorzulegen.
Ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich.
Niedersachsen
Es wurde bis spätestens 31. August 2020 ein Kassenfachhändler, ein Kassenhersteller oder ein anderer Dienstleister im Kassenbereich mit dem fristgerechten Einbau einer TSE beauftragt und dieser hat schriftlich versichert, dass der Einbau einer TSE bis zum 30. September 2020 nicht möglich ist und zudem eine verbindliche Aussage vorliegt, bis wann das elektronische Aufzeichnungssystem mit einer TSE ausgestattet sein wird (spätestens bis zum 31. März 2021).
Bei einem geplanten Einsatz einer cloudbasierten TSE müssen Unternehmen spätestens bis zum 31. August 2020 den fristgerechten Einsatz beauftragt haben und durch geeignete Unterlagen dokumentieren können, dass die TSE mangels Verfügbarkeit bis zum 30. September 2020 noch nicht eingesetzt werden konnten. Die Implementierung ist schnellstmöglich, spätestens bis zum 31. März 2021 abzuschließen.
Die vorgenannten Voraussetzungen sind durch eine entsprechende Dokumentation nachzuweisen, die der Verfahrensdokumentation zur Kassenführung beizufügen und für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist vorzuhalten und auf Verlangen vorzulegen ist.
Ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich.
Nordrhein-Westfalen
Durch geeignete Unterlagen (z.B. Bestellnachweise) muss belegt werden, dass das Unternehmen bis spätestens 30. September 2020 die Umrüstung bzw. den Einbau einer TSE bei einem Kassenhersteller oder Dienstleister beauftragt hat
oder
im Fall einer beabsichtigten cloudbasierten TSE die Nichtverfügbarkeit durch geeignete Dokumente des Kassenherstellers oder Dienstleisters (z.B. Zertifizierungsantrag, Mitteilungen BSI) nachgewiesen wird.
Die Erfüllung der vorgenannten Voraussetzungen ist durch eine entsprechende Dokumentation nachzuweisen, die der Verfahrensdokumentation zur Kassenführung beizufügen und für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist vorzuhalten ist.
Ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich.
Rheinland-Pfalz
Der Steuerpflichtige hat bis spätestens 31. August 2020 einen Kassenfachhändler, einen Kassenhersteller oder einen anderen Dienstleister im Kassenbereich mit dem Einbau einer TSE verbindlich beauftragt und von diesem eine Bestätigung eingeholt, dass eine Implementierung bis zum 30. September 2020 nicht möglich ist.
Der Steuerpflichtige hat den Einbau einer cloudbasierten TSE vorgesehen.
Die Unternehmer müssen ihr örtliches Finanzamt informieren, wenn ihre elektronische Registrierkasse nicht bis zum 30. September 2020 mit einer TSE ausgerüstet werden kann. Die Bekanntgabe des Verfahrens zur Meldung gegenüber den örtlich zuständigen Finanzämtern sowie die Bereitstellung eines Vordrucks erfolgt in Kürze auf der Homepage des Landesamts für Steuern www.lfst-rlp.de (Stand 22.Juli 2020).
Saarland
Es wurde bis spätestens 30. September 2020 ein Kassenfachhändler, Kassenhersteller oder anderer Dienstleister im Kassenbereich mit dem Einbau einer TSE beauftragt.
Der Dienstleister hat schriftlich versichert, dass der Einbau einer TSE bis zum 30. September 2020 nicht möglich ist.
Bei geplantem Einsatz einer cloudbasierten TSE wurde der Einbau bis zum 30. September 2020 beauftragt und es kann durch geeignete Unterlagen dokumentiert werden, dass die TSE mangels Verfügbarkeit bis zum 30. September 2020 noch nicht eingesetzt werden konnte.
Die Unterlagen (Bestellung der TSE und Bestätigung des Dienstleisters) sind zur Verfahrensdokumentation der Kassenführung beizufügen und aufzubewahren und auf Verlangen vorzulegen.
Ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich.
Sachsen
Der Einbau einer TSE wurde bis zum 31. August 2020 nachweislich in Auftrag gegeben.
Bei geplantem Einsatz einer cloudbasierten TSE ist diese nachweislich noch nicht verfügbar.
Die Nachweise zur Beauftragung bzw. mangelnden Verfügbarkeit sind im Rahmen der allgemeinen Aufbewahrungsfristen aufzubewahren und auf Verlangen vorzulegen.
Ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich.
Sachsen-Anhalt
Es wurde bis spätestens 30. September 2020 ein Kassenfachhändler, Kassenhersteller oder ein anderer Dienstleister im Kassenbereich mit dem fristgerechten Einbau einer TSE nachweislich beauftragt.
Bei geplantem Einsatz einer cloudbasierten TSE wurde bis spätestens zum 30. September 2020 der fristgerechte Einsatz nachweislich beauftragt.
Die Nachweise sind mit der Verfahrensdokumentation zur Kassenführung nach den allgemeinen Aufbewahrungsfristen aufzubewahren und auf Verlangen vorzulegen.
Ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich.
Schleswig-Holstein
Es wurde bis spätestens 30. September 2020 ein Kassenfachhändler, Kassenhersteller oder ein anderer Dienstleister im Kassenbereich mit dem fristgerechten Einbau einer TSE nachweislich beauftragt.
Bei einem geplanten Einsatz einer cloudbasierten TSE wurde bis spätestens 30. September 2020 der fristgerechte Einsatz nachweislich beauftragt.
Die Nachweise sind mit der Verfahrensdokumentation zur Kassenführung nach den allgemeinen Aufbewahrungsfristen aufzubewahren und auf Verlangen vorzulegen.
Ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich.
Thüringen
Der Steuerpflichtige hat die erforderliche Anzahl an TSE bis spätestens zum 30. September 2020 bei einem Kassenfachhändler, einem Kassenhersteller oder einem anderen Dienstleister im Kassenbereich verbindlich bestellt oder den fristgerechten Einbau der TSE verbindlich beauftragt.
oder
Der Steuerpflichtige hat den Einbau einer cloudbasierten TSE vorgesehen.
Die Dokumentation sowie die erforderlichen Nachweise sind der Verfahrensdokumentation zur Kassenführung beizufügen und sind für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist aufbewahren und auf Verlangen vorzulegen.
Ein gesonderter Antrag ist dafür nicht erforderlich, das Vorliegen der Voraussetzungen ist lediglich gegenüber dem Finanzamt zu erklären. Das kann formlos geschehen oder mithilfe eines Vordrucks, der auf der Internetseite des Thüringer Finanzministeriums heruntergeladen werden kann.
Stand: 23. Juli 2020