Inflationsausgleichsprämie

Als Arbeitgeber haben Sie die Möglichkeit eine steuer- und sozialversicherungsfreie Inflationsausgleichsprämie (freiwillige Arbeitgeberleistung) bis zu einem Betrag von 3.000,00 EUR im Zeitraum 26.10.2022 bis 31.12.2024 zu zahlen.

Voraussetzung:

  • Die Zahlung erfolgt zusätzlich zu dem ohnehin geschuldeten Lohn.
  • Die Auszahlung erfolgt im Zeitraum 26.10.2022 bis 31.12.2024.
  • Der Gesamtbetrag im obigen Zeitraum ist nicht höher als 3.000,00 EUR. Eine Teilzahlung in verschiedenen Monaten ist möglich.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der pdf-Datei.

Information zur Energiepreispauschale

Energiepreispauschale auf einen Blick

Hier finden Sie alle wichtigen Informationen zur Energiepreispauschale übersichtlich und leicht verständlich.

Quelle: IFU Institut

Förderinstrumente auf einen Blick

Förderinstrumente auf einen Blick

Hier finden Sie alle wichtigen Informationen des BMWi übersichtlich und leicht verständlich.

Quelle: BMWI

NEU: Pandemiebedingte Wirtschaftshilfen: Mitteilungsverfahren nach § 13 MitteilungsVO

Die pandemiebedingten Wirtschaftshilfen müssen als sogenannte Billigkeitsleistungen der Finanzverwaltung gemeldet werden. Nachfolgend finden Sie Informationen des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen.

Die pandemiebedingten Wirtschaftshilfen – wie die NRW-Soforthilfe 2020 oder die Überbrückungshilfen – müssen als sogenannte Billigkeitsleistungen der Finanzverwaltung gemeldet werden. Dies dient der Sicherstellung der zutreffenden steuerlichen Berücksichtigung bei den Leistungsempfängern. Die Meldung geschieht durch die jeweilige Bewilligungsbehörde, also der für Sie zuständigen Bezirksregierung. Die gesetzliche Grundlage hierfür bildet die Verordnung über Mitteilungen an die Finanzbehörden durch andere Behörden (Mitteilungsverordnung). Diese können Sie beispielsweise unter https://www.gesetze-im-internet.de/mv/MV.pdf einsehen.

Die Angaben über Art und Höhe der pandemiebedingten Wirtschaftshilfen sind der Finanzverwaltung auf elektronischem Weg zu übermitteln.

Das Mitteilungsverfahren entbindet Sie nicht von Ihrer Pflicht zur zutreffenden Erklärung der erhaltenen Leistungen in Ihrer Steuererklärung.

Die Absenderadressen der E-Mails zur Nacherhebung von Daten im Rahmen des Mitteilungsverfahrens lauten:

Die E-Mail-Absender der Landesregierung Nordrhein-Westfalen enden immer auf „nrw.de“. Die E-Mail zum Abrechnungsverfahren enthält keine Anlagen. Das Online-Formular können Sie über einen Link in der E-Mail erreichen.

Das für Sie personalisierte Online-Formular ist erst nach Eingabe der im Antrag angegebenen Personalausweis- oder Reisepassnummer (bei der NRW-Soforthilfe) oder der vorläufigen Förderhöhe (bei den Überbrückungs- sowie November-/Dezemberhilfen) erreichbar. Wenn Ihnen die erforderlichen Angaben nicht mehr vorliegen, haben Sie auch die Möglichkeit, nach Eingabe der in Ihrem Antrag angegebenen Postleitzahl einen Zugangscode per E-Mail anzufordern. Dieser Code kann ausschließlich an die in Ihrem Antrag hinterlegte E-Mail-Adresse gesendet werden.

Die E-Mails enthalten im Betreff und im Textfeld immer Ihre Antragsnummer. Gleichen Sie diese mit Ihren Unterlagen ab, bevor Sie den Link aufrufen. Sie können die Antragsnummer beispielsweise der Eingangsbestätigung Ihres Antrags entnehmen.

Einige Angaben aus Ihrem Antrag sind nach dem Aufrufen des Online-Formulars dort bereits hinterlegt. Gleichen Sie ggf. diese Angaben mit der Eingangsbestätigung Ihres Antrags ab, die Sie erhalten haben.

Nach § 13 Abs. 2 S. 1 Mitteilungsverordnung i. V. m. § 93 c Abs. 1 Nr. 2 c), d) der Abgabenordnung muss der zu übermittelnde Datensatz an die zuständige Finanzbehörde folgende Angaben enthalten:

  • den Familiennamen,
  • den Vornamen,
  • den Tag der Geburt,
  • die Anschrift,
  • die Identifikationsnummer,
  • Firma oder Name, Anschrift und Steuernummer, wenn der Leistungsempfänger eine nicht natürliche Person ist,
  • die Art und Höhe der jeweils gewährten Zahlung,
  • das Datum, an dem die Zahlung bewilligt wurde,
  • das Datum der Zahlung oder der Zahlungsanordnung und
  • die Bankverbindung für das Konto, auf das die Leistung erbracht wurde.

Bei der Nacherhebung der Daten im Rahmen des Mitteilungsverfahrens müssen von Ihnen die Angaben korrigiert werden, die bei Antragstellung fehlten oder fehlerhaft sind beziehungsweise im Rahmen des automatisierten Meldeverfahrens an die Finanzverwaltung als unplausibel ausgegeben wurden. Das Online-Formular listet nur solche Angaben auf, die von Ihnen überprüft und korrigiert werden müssen.

In den meisten Fällen wurden Sonder- und Leerzeichen als Fehlerquelle identifiziert, welche die Angaben verfälscht haben. Darüber hinaus wurde häufig das falsche Format gewählt.

Das korrekte Format für die Steueridentifikationsnummer ist zum Beispiel elfstellig, rein nummerisch sowie ohne die Verwendung von Sonder- und Leerzeichen (zum Beispiel 99999999999).

Die Korrektur sollte in der Regel nur wenige Minuten in Anspruch nehmen.

Haben Sie zum Zeitpunkt der Antragstellung eine fehlerhafte oder unplausible Angabe getätigt, so werden Sie per E-Mail aufgefordert, Ihre Daten zu korrigieren.

Wenn Sie die NRW-Soforthilfe 2020 beantragt haben,

  1. können Sie im oberen Feld die Personalausweis-/Reisepass-Nummer eingeben, die Sie auch bei der Beantragung der NRW-Soforthilfe in Ihrem Antrag angegeben haben.
  2. haben Sie auch die Möglichkeit, nach Eingabe der in Ihrem Antrag angegebenen Postleitzahl einen Zugangscode per E-Mail anzufordern. Dieser Code kann ausschließlich an die in Ihrem Antrag hinterlegte E-Mail-Adresse gesendet werden. Bitte bewahren Sie diesen Code auf, um sich bei Bedarf auch später noch einmal anmelden zu können.

Wenn Sie die Überbrückungshilfe oder die November-/Dezemberhilfe beantragt haben,

  1. können Sie im oberen Feld die vorläufige Förderhöhe eingeben, die Sie im Rahmen der Auszahlung erhalten haben.
  2. haben Sie auch die Möglichkeit, nach Eingabe der in Ihrem Antrag angegebenen Postleitzahl im unteren Feld einen Zugangscode per E-Mail anzufordern. Dieser Code kann ausschließlich an die in Ihrem Antrag hinterlegte E-Mail-Adresse gesendet werden. Bitte bewahren Sie diesen Code auf, um sich bei Bedarf auch später noch einmal anmelden zu können.
  • Mit einem Klick auf „Korrekturen vornehmen“ werden Sie auf das Online-Formular geleitet, in dem Sie nun Ihre Daten korrigieren oder ergänzen können. Achten Sie bitte darauf, keine Sonder- und Leerzeichen bei der Korrektur einzugeben. Das angefragte Format wird in der rechten Spalte für Sie erläutert.
  • Haben Sie die Felder mit korrigierten Angaben befüllt, klicken Sie auf „Daten absenden“. Bitte achten Sie darauf, dass Ihre Angaben dem Format entsprechen, das wir im Online-Formular für Sie erläutern.

Nachdem Sie Ihre Daten im Online-Formular korrigiert haben, werden Sie auf folgende Internetseite www.wirtschaft.nrw geleitet. In diesem Fall können Sie davon ausgehen, dass Ihre Angaben gespeichert wurden.

Innerhalb von fünf Tagen nach erstmaliger Absendung haben Sie die Möglichkeit, Ihre Daten noch einmal zu korrigieren. Dazu müssen Sie sich nach Abruf des Links in Ihrer E-Mail erneut verifizieren. Sollten Sie bereits einen Zugangscode angefordert haben, können Sie diesen mehrfach verwenden, um sich bei Bedarf auch später noch einmal anzumelden. Nach Ablauf der Korrekturfrist erscheint nach Aufruf Ihres Online-Formulars ein Hinweis, dass Ihre Daten vollständig übermittelt wurden.

Grundsätzlich sind Sie zur Mitwirkung am Verwaltungsverfahren verpflichtet. Wir bitten Sie, Ihrer Pflicht nachzukommen.

Die Mitteilung dient der korrekten Besteuerung Ihres Unternehmens nach Erhalt einer Beihilfe.

Ja, die elektronische Verarbeitung Ihrer Daten erfolgt geschützt durch den Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen (IT.NRW).

Rückfragen können Sie per E-Mail an das Postfach KONSENS-Mitteilungsverfahren@mwide.nrw.de richten.

Quelle: Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen

Um betroffenen Soloselbstständigen, Freiberuflern und Kleinunternehmen in der aktuellen Coronawelle mehr finanziellen Spielraum zu geben, hat das nordrhein-westfälische Landeskabinett eine weitere Verlängerung der Rückzahlungsfrist bei der NRW-Soforthilfe bis zum 30. Juni 2023 beschlossen.

Aktuelle Entwicklungen

Wichtige aktuelle Corona-Hilfen

(Stand 13. Mai 2022)

Um die Notlage im Kultur- und Medienbereich zu lindern und die kulturelle Infrastruktur zu er-halten, hat die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) im Frühsommer 2020 das Rettungs- und Zukunftsprogramm NEUSTART KULTUR mit einem Gesamtvolumen von mittlerweile insgesamt 2 Mrd. Euro aufgelegt. Nach den aktuell geltenden Vorgaben können Kulturschaffende und Kultureinrichtungen bis Ende 2022 mit den Programmmitteln unterstützt werden, Derzeit besteht NEUSTART KULTUR aus 74 spartenspezifischen Einzelprogrammen, die von rund 40 mittelausreichenden Stellen (insb. Bundeskulturfonds und Verbände) umgesetzt werden und sich drei Bereichen zuordnen lassen:

Pandemiebedingte Investitionen nicht überwiegend öffentlich geförderter Kultureinrichtungen: u.a. Förderung von Schutzmaßnahmen in Kassen- oder Sanitärbereichen und Einbau bzw. Umrüstung von Lüftungsanlagen.

Erhalt und Stärkung von Kulturproduktion und -vermittlung: spartenspezifische Programme für Einrichtungen und individuelle Antragstellende zur Ermöglichung der Kulturproduktion unter Pandemiebedingungen in den Bereichen Bildende Kunst, Film, Literatur/Buch/Verlag/Bibliotheken, Musik, Tanz, Theater und spartenübergreifende bzw. weitere Bereiche; dabei liegt ein Schwerpunkt auf Hilfen für einzelne Künstlerinnen und Künstler.
Pandemiebedingte Mehrbedarfe bundesgeförderter Kultureinrichtungen: zur Abfederung Lockdown-bedingter Einnahmeausfälle und zur Deckung pandemiebedingter Mehrausgaben regelmäßig von BKM geförderter Institutionen

Weitere Informationen: www.kulturstaatsministerin.de

(Stand: 13. Mai 2022)

Die Bundesregierung hat umfangreiche Maßnahmen des Konjunkturpakets beschlossen, um die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie entschlossen anzugehen. Dazu zählen die folgenden steuerlichen Entlastungen für Unternehmen und Bürgerinnen und Bürger:

  • Die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer wurde auf den 26. des zweiten auf die Einfuhr folgenden Monats verschoben.
  • Der erweiterte steuerliche Verlustrücktrag wird über die Jahre 2020 und 2021 hinaus bis Ende 2023 verlängert. Für die Jahre 2022 und 2023 wird der Höchstbetrag beim Ver-lustrücktrag auf 10 Mio. Euro bzw. 20 Mio. Euro (bei Zusammenveranlagung) angehoben; der Verlustrücktrag wird darüber hinaus ab 2022 dauerhaft auf zwei Jahre ausgeweitet und erfolgt in die unmittelbar vorangehenden beiden Jahre.
  • Fortführung der degressiven Abschreibung in Höhe von 25 Prozent, höchstens das 2,5-fache der linearen Abschreibung, für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die in den Jahren 2020, 2021 und nun auch 2022 angeschafft oder hergestellt werden.
  • Bei der Besteuerung der privaten Nutzung von Dienstwagen, die keine Kohlendioxidemission je gefahrenen Kilometer haben, wurde der Höchstbetrag des Bruttolistenpreises von 40.000 Euro auf 60.000 Euro erhöht.
  • Vorübergehende Verlängerung der Reinvestitionsfristen des § 6b EstG, die in 2022 auslaufen, um ein Jahr.
  • Verlängerung der in 2022 endenden Fristen für die Verwendung von Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g EStG um ein Jahr.
  • Der Ermäßigungsfaktor in § 35 EStG wurde von 3,8 auf 4,0 angehoben.
  • Bei der Gewerbesteuer wurde der Freibetrag für die Hinzurechnungstatbestände des § 8 Nummer 1 GewStG auf 200.000 Euro erhöht.
  • Erhöhung der maximalen Bemessungsgrundlage der steuerlichen Forschungszulage auf 4 Mio. Euro im Zeitraum von 1. Juli 2020 bis 30. Juni 2026.
  • Für 2020, 2021 und 2022 können Steuerpflichtige zu den Werbungskosten eine Homeoffice-Pauschale von bis zu fünf Euro pro Tag (maximal für 120 Tage bzw. bis zu 600 Euro) ansetzen, um die Mehrbelastungen durch das Arbeiten zu Hause auszugleichen.
  • Der Umsatzsteuersatz für Speisen in Restaurants und Gaststätten wird von 19 auf 7 Prozent abgesenkt. Die Regelung gilt ab dem 1. Juli 2020 und ist bis zum 31. Dezember 2022 befristet.

Diese Gesetzesänderungen ergänzen die bereits zuvor ermöglichten steuerlichen Erleichterungen:

  • Steuerstundungen für Unternehmen: Insgesamt wird den Unternehmen die Möglichkeit von Steuerstundungen in Milliardenhöhe gewährt (BMF-Schreiben vom 19. März 2020, BMF-Schreiben vom 22.12.2020; BMF Schreiben vom 7. Dezember 2021; BMF-Schreiben vom 31. Januar 2022). Alle Informationen des Bundesfinanzministeriums hier.
  • Stundungen von Steuerzahlungen wurden bis 30. Juni 2022 (wenn bis 31. März 2022 fällig und beantragt). Darüber hinausgehende Stundungen im vereinfachten Verfahren sind längstens bis 30. September 2022 im Zusammenhang mit Ratezahlungsvereinbarung möglich.
  • Steuervorauszahlungen werden unkompliziert und schnell herabgesetzt, sobald klar ist, dass die Einkünfte der Steuerpflichtigen im laufenden Jahr voraussichtlich geringer sein werden. Am 22. April 2020 wurde beschlossen, dass kleine und mittlere Unternehmen ab sofort neben den bereits für das Jahr 2020 geleisteten Vorauszahlungen auch eine Erstattung von für das Jahr 2019 gezahlte Beträge bei ihrem zuständigen Finanzamt beantragen können und zwar auf Grundlage eines pauschal ermittelten Verlustes für das aktuelle Jahr. Bis zum 30. Juni 2022 können Steuerpflichtige unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer 2021 stellen.
  • Auf Vollstreckungen bei bis zum 31. März 2022 fällig gewordenen Steuern wird bis zum 30. Juni 2022 verzichtet, wenn der Schuldner einer fälligen Steuerzahlung unmittelbar und nicht unerheblich von den Auswirkungen der Corona-Pandemie betroffen ist. Darüber hinaus-gehende Vollstreckungsaufschübe im vereinfachten Verfahren sind längstens bis 30. September 2022 im Zusammenhang mit Ratezahlungsvereinbarung möglich

Diese Gesetzesänderungen ergänzen die bereits zuvor ermöglichten steuerlichen Erleichterungen:

  • Steuerstundungen für Unternehmen: Insgesamt wird den Unternehmen die Möglichkeit von Steuerstundungen in Milliardenhöhe gewährt (BMF-Schreiben vom 19. März 2020, BMF– Schreiben vom 22.12.2020; BMF Schreiben vom 7. Dezember 2021; BMF-Schreiben vom 31. Januar 2022). Alle Informationen des Bundesfinanzministeriums hier.
    Stundungen von Steuerzahlungen wurden bis 30. Juni 2022 (wenn bis 31. März 2022 fällig und beantragt). Darüber hinausgehende Stundungen im vereinfachten Verfahren sind längstens bis 30. September 2022 im Zusammenhang mit Ratezahlungsvereinbarung möglich.
  • Steuervorauszahlungen werden unkompliziert und schnell herabgesetzt, sobald klar ist, dass die Einkünfte der Steuerpflichtigen im laufenden Jahr voraussichtlich geringer sein werden. Am 22. April 2020 wurde beschlossen, dass kleine und mittlere Unternehmen ab sofort neben den bereits für das Jahr 2020 geleisteten Vorauszahlungen auch eine Erstattung von für das Jahr 2019 gezahlte Beträge bei ihrem zuständigen Finanzamt beantragen können und zwar auf Grundlage eines pauschal ermittelten Verlustes für das aktuelle Jahr. Bis zum 30. Juni 2022 können Steuerpflichtige unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer 2021 stellen.
  • Auf Vollstreckungen bei bis zum 31. März 2022 fällig gewordenen Steuern wird bis zum 30. Juni 2022 verzichtet, wenn der Schuldner einer fälligen Steuerzahlung unmittelbar und nicht unerheblich von den Auswirkungen der Corona-Pandemie betroffen ist. Darüber hinausgehende Vollstreckungsaufschübe im vereinfachten Verfahren sind längstens bis 30. September 2022 im Zusammenhang mit Ratezahlungsvereinbarung möglich.

Bestimmte medizinische Geräte und Materialien zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (siehe Hilfslieferungen/Spenden von medizinischen Hilfsgütern) können zollfrei und einfuhrumsatzsteuerfrei in die EU bis zum 31.12.2021 eingeführt werden.

Ausführliche Informationen hier.

(Stand 13. Mai 2022)

Kurzarbeitergeld kann beantragt werden, wenn Arbeitsausfälle, zum Beispiel aufgrund von ausbleibenden Aufträgen oder fehlenden Zulieferungen, gegeben sind. Rückwirkend zum 1. März 2020 geltende Änderungen:

  • Die Zahl der im Betrieb Beschäftigten, die vom Arbeitsausfall betroffen sein müssen, wurde von einem Drittel auf zehn Prozent abgesenkt (bis zum 30. Juni 2022 (vorher 31. März)).
  • Die von den Arbeitgebern während des Kurzarbeitergeldbezugs allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge werden in pauschalierter Form durch die Bundesagentur für Arbeit zunächst vollständig (bis 31. Dezember 2021), dann zu 50 Prozent erstattet (bis 31. März 2022). Eine hälftige Erstattung der Sozialbeiträge ist auch nach dem 31. März 2022 möglich, wenn die Kurzarbeit zu Qualifizierung genutzt wird.
  • Leiharbeitnehmern wird der Zugang zum Kurzarbeitergeld vorübergehend eröffnet (bis 31. März 2022).
  • Die Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes wurde für Betriebe, die bis zum 31. Dezember 2020 Kurzarbeit eingeführt haben, auf bis zu 28 Monate (vorher 24 Monate), längstens bis zum 30. Juni 2022 (vorher 21. März 2022), verlängert.
  • Die Hinzuverdienstmöglichkeiten während der Kurzarbeit wurden ausgeweitet. So sind geringfügig entlohnte Beschäftigungen (Minijobs bis 450 Euro) bis 30. Juni 2022 (vorher 31. Dezember 2021) generell anrechnungsfrei.
  • Für alle Beschäftigten, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. März 2021 entstanden ist, wurde das Kurzarbeitergeld stufenweise ab dem 4. und dann in einer weiteren Stufe ab dem 7. Monat des Bezuges erhöht.

Ob die Voraussetzungen für die Gewährung des Kurzarbeitergelds vorliegen, prüft die zuständige Agentur für Arbeit im Einzelfall. Für Streitfälle wurde eine Clearingstelle eingerichtet. Im Lichte der weiteren Entwicklung der SARS-CoV2-Pandemie wird die Koalition über weitere Anpassungs- und Verlängerungsbedarfe des Kurzarbeitergeldes bei Bedarf beraten. Weitere Infos unter www.arbeitsagentur.de/m/corona-kurzarbeit/.

Keine Anträge mehr möglich

(Stand 13. Mai 2022)

Mit der Überbrückungshilfe IV wurden die Überbrückungshilfen erneut verlängert. Anträge können bis zum 15. Juni 2022 gestellt werden. Die Konditionen der Überbrückungshilfe IV entsprechen weitgehend denen der Überbrückungshilfe III Plus. Die Antragstellung erfolgt über prüfende Dritte.

Änderungen und Erweiterungen im Vergleich zur Überbrückungshilfe III

  • Förderzeitraum: 1. Januar bis 30. Juni 2022.
  • Vereinfachter Zugang zum Eigenkapitalzuschuss.
  • Maximaler Fördersatz: bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 70 Prozent sinkt der maximale Fördersatz auf max. 90 Prozent (vorher 100 Prozent) der Fixkosten.
  • Erhöhte Beihilferahmen können genutzt werden.
  • Anpassung der branchenspezifischen Sonderregelungen:
    • Die Reisebranche kann Ausfall- und Vorbereitungskosten für Reisen aus dem Zeitraum Oktober bis Dezember 2021 geltend machen. Die Anschubhilfe (20 Prozent der Lohnsumme im jeweiligen Referenzmonat) wird fortgeführt.
    • Die Veranstaltungs- und Kulturbranche kann Ausfall- und Vorbereitungskosten für geschäftliche Aktivitäten im Zeitraum September bis Dezember 2021 geltend machen. Die Anschubhilfe (20 Prozent der Lohnsumme im jeweiligen Referenzmonat) wird fortgeführt.
    • Unternehmen der Pyrotechnikindustrie, die im Dezember 2021 einen Umsatzeinbruch von mindestens 80 Prozent gegenüber Dezember 2019 erlitten haben, können Überbrückungshilfe IV beantragen. Auch Lager- und Transportkosten sowie Stornokosten können für diesen Zeitraum zum Ansatz gebracht werden.
    • Private Betreiber von Weihnachtsmärkten, Schausteller und Marktkaufleute, die von den Absagen der Advents- und Weihnachtsmärkte im Jahr 2021 betroffen waren, erhalten einen erhöhten Eigenkapitalzuschlag in Höhe von 50 Prozent (statt 30 Prozent) auf die Fixkostenerstattung für jeden Fördermonat, in dem sie antragsberechtigt sind, sofern sie im Dezember 2021 einen coronabedingten Umsatzeinbruch in Höhe von mindestens 50 Prozent im Vergleich zu Dezember 2019 zu verzeichnen hatten
  • Zusätzliche Antragsberechtigung für
    • Unternehmen, die wegen Unwirtschaftlichkeit infolge von Corona-Regeln im
      Zeitraum 1. bis 31. Januar 2022 freiwillig schließen.
    • Junge Unternehmen, die bis zum 30. September 2021 (vorher 31. Oktober 2020) gegründet wurden.
  • Erweiterung der Förderung von Hygienemaßnahmen um Sach- und Personalkosten für die Umsetzung von Corona-Zutrittsbeschränkungen (siehe Anhang 3 FAQ, nur Anfang 2022).

Antragsvoraussetzungen

Unternehmen, Soloselbstständige, Angehörige der freien Berufe sowie Start-ups, die bis zum 30. September 2021 gegründet wurden, gemeinnützige und kirchliche Unternehmen und Organisationen aller Branchen mit einem Jahresumsatz bis 750 Mio. Euro im Jahr 2020 können die Überbrückungshilfe IV für einen Monat von Januar bis März 2022 beantragen, wenn sie in diesem Monat einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 erlitten haben. Die Umsatzhöchstgrenze von 750 Millionen Euro entfällt für direkt vom Lockdown betroffene Unternehmen sowie für Unternehmen der Pyrotechnikbranche, des Großhandels und der Reisebranche.

Förderhöhe

Der maximale Zuschuss beträgt 10 Mio. Euro pro Monat. Dies gilt auch für verbundene Unternehmen, jeweils im Rahmen der Höchstgrenzen der EU-Beihilferegeln. Unternehmen, deren Geschäftsbetrieb oder wirtschaftliche Tätigkeit aufgrund einer Corona-bedingten Schließungsanordnung eingestellt werden musste, können auf Grundlage der Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19 Überbrückungshilfe bis maximal 54,5 Mio. Euro beantragen.
Unternehmen erhalten – je nach Umsatzrückgang – Zuschüsse in folgender Höhe:

  • bis zu 90 Prozent (vorher 100 Prozent) der Fixkosten bei mehr als 70%
    Umsatzeinbruch im Fördermonat;
  • bis zu 60 Prozent der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 50 und 70 Prozent
    im Fördermonat;
  • bis zu 40 Prozent der Fixkosten bei Umsatzeinbruch von mehr als 30 Prozent im
    Fördermonat.

Eigenkapitalzuschuss (zusätzlich zu Fixkostenerstattung)

Unternehmen, Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb mit einem monatlichen Umsatzeinbruch von durchschnittlich mindestens 50 Prozent im Dezember 2021 und Januar 2022 erhalten einen Eigenkapitalzuschuss von 30 Prozent auf die Summe der möglichen Fixkostenerstattung für jeden Fördermonat, in dem sie antragsberechtigt sind. Unternehmen, die von den Absagen der Advents- und Weihnachtsmärkte betroffen waren, erhalten einen erhöhten Eigenkapitalzuschuss von 50 Prozent auf die Summe der möglichen Fixkostenerstattung für jeden Fördermonat, in dem sie antragsberechtigt sind, sofern sie im Dezember 2021 einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent aufweisen.
Andere Corona-bedingte Zuschussprogramme des Bundes, der Länder oder der Kommunen mit gleichem Förderzweck im gleichen Bezugszeitraum werden angerechnet. Zu beachten sind darüber hinaus die beihilferechtlichen Voraussetzungen.
Weiterführende Informationen (u.a. FAQ) erhalten Sie auf der Antragsplattform: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/ueberbrueckungshilfe-iv.html

(Stand 13. Mai 2022)

Die Neustarthilfe 2022 führt die Neustarthilfe Plus für die Monate Januar bis März sowie April bis
Juni 2022 fort. Die Antragstellung muss quartalsweise bis 15. Juni 2022 erfolgen.

Damit Sie die Neustarthilfe 2022 beantragen können, müssen Sie:

  • selbständig tätig sein, also freiberuflich arbeiten oder ein Gewerbe betreiben (ggf. inklusive ihrer anteiligen selbständigen Einkünfte aus einer Personengesellschaft),
  • ihre Selbständigkeit im Haupterwerb ausüben, d.h. hieraus mindestens 51 Prozent ihrer Einkünfte beziehen,
  • höchstens eine Teilzeitkraft beschäftigen,
  • bei einem deutschen Finanzamt gemeldet sein und
  • die Überbrückungshilfe III nicht in Anspruch genommen haben

Für Kapitalgesellschaften und Genossenschaften gelten darüber hinaus weitere Bedingungen, die Sie den FAQs entnehmen können.

Förderhöhe

Die Höhe der Neustarthilfe 2022 beträgt für die Förderperiode 50 Prozent eines dreimonatigen Referenzumsatzes, der auf Basis des Jahresumsatzes (ggf. zuzüglich von Einkünften aus unselb-ständiger Tätigkeit) 2019 berechnet wird, maximal jedoch 4.500 Euro pro Förderperiode für Soloselbständige und Gesellschafter von Personengesellschaften sowie maximal 18.000 Euro pro Förderperiode für Kapitalgesellschaften mit mehreren Gesellschaftern und Genossenschaften.

Die Antragsbedingungen der Neustarthilfe 2022 entsprechen denen der Neustarthilfe.

Die Neustarthilfe 2022 wird als Vorschuss ausgezahlt. Soloselbstständige mit oder ohne Perso-nengesellschaften, kurz befristet Beschäftigte in den Darstellenden Künsten und unständige Be-schäftigte, Kapitalgesellschaften mit einem oder mehreren Gesellschaftern sowie Genossenschaften können die Neustarthilfe 2022 für die Förderperiode in voller Höhe behalten, wenn sie im Förderzeitraum Januar bis März 2022 Umsatzeinbußen von über 60 % im Vergleich zum Refe-renzumsatz 2019 zu verzeichnen haben. Fallen die Umsatzeinbußen geringer aus, ist die Neustarthilfe 2022 (anteilig) bis zum 31. Dezember 2022 zurückzuzahlen (für Anträge über prüfende Dritte gelten andere Rückzahlungszeiträume).

Die Neustarthilfe 2022 ist steuerbar, wird jedoch nicht auf die Leistungen der Grundsicherung angerechnet.

Antragsstellung

Natürliche Personen (Soloselbständige mit und ohne Personengesellschaften, kurz befristet Beschäftigte in den Darstellenden Künsten sowie unständig Beschäftigte) können den Antrag für die Förderperiode Januar bis März 2022 bzw. April bis Juni 2022 bis zum 15. Juni 2022 (verlängert) direkt unter direktantrag.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de (unter Nutzung des ELSTER Zertifikats) oder über prüfende Dritte stellen. Die Antragsstellung für Kapitalgesellschaften und Genossenschaften erfolgt ebenfalls getrennt für die Förderperiode 2021 über prüfende Dritte.

Weiterführende Informationen sind unter https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/neustarthilfe-2022 abrufbar.

(Stand 01. November 2021)

Die Endabrechnung ist seit 29.10.2021 möglich. Informationen unter: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/Textsammlungen/neustarthilfe-endabrechnung.html

(Stand: 13. Mai 2022)

Insbesondere Kleinunternehmer und Soloselbständige sollen nicht auf Rücklagen zurückgreifen müssen oder in ihrer Existenz bedroht werden. Sie erhalten schnell und unbürokratisch Zugang zur Grundsicherung (SGB II) ohne umfassende Vermögensprüfung oder Aufgabe der Selbständigkeit.

Die Regelungen zum vereinfachten Zugang zu den Grundsicherungssystemen werden bis zum 31. Dezember 2022 (vorher 31. März 2022) verlängert.

Konkret gilt seit 1. März 2020:

  • Für alle Neuanträge: Vereinfachtes Verfahren bei der Vermögensprüfung durch Eigenerklärung der Antragsteller, nicht über erhebliche Vermögenswerte zu verfügen für sechs Monate. Erhebliches Vermögen liegt dann vor, wenn die Summe des sofort verwertbaren Vermögens (Barmittel und sonstige liquide Mittel wie zum Beispiel Girokonten, Sparbücher, Schmuck, Aktien) 60.000 Euro für das erste zu berücksichtigende Haushaltsmitglied und 30.000 Euro für jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied übersteigt. Nicht zum erheblichen Vermögen zählen klassische Altersvorsorgeprodukte und das Betriebsvermögen. Bei Selbstständigen kann zudem Vermögen auch dann als Altersvorsorge anerkannt werden, wenn es in hierfür nicht in typischer Weise angelegt ist (z.B. Wertpapierdepots, Sparkonten etc.).
  • Anerkennung der tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung ohne Angemessenheitsprüfung für sechs Monate.
  • Erleichterung bei der Berücksichtigung von Einkommen für eine schnelle Gewährung der Leistungen (für sechs Monate vorläufige Bewilligung).

Ansprechpartner sind die örtlichen Jobcenter. Weitere Informationen unter https://www.arbeitsagentur.de/m/corona-grundsicherung/